Beschluss vom 19.07.2010 -
BVerwG 6 VR 3.10ECLI:DE:BVerwG:2010:190710B6VR3.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2010 - 6 VR 3.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:190710B6VR3.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 3.10

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 23.09.2009 - AZ: OVG 3 K 436/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn dessen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, den in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2008 zu ändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die vereinsrechtliche Verbotsverfügung vom 1. April 2008 erhobenen Anfechtungsklage abzulehnen, wäre ohne Erfolg geblieben.

3 Zwar hat das Oberverwaltungsgericht die Klage, nachdem es mit Beschluss vom 24. Juli 2008 ihre aufschiebende Wirkung wiederhergestellt hatte, mit Urteil vom 23. September 2009 abgewiesen. Jedoch hätte hierin kein veränderter Umstand gefunden werden können, der nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine Änderung des Beschlusses vom 24. Juli 2008 gerechtfertigt hätte. Dies ergibt sich zum einen aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage zum Aktenzeichen BVerwG 6 B 20.10 , mit dem der Senat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nach § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. September 2009 die vereinsrechtliche Verbotsverfügung als objektiv rechtswidrig bewertet und sich an deren Aufhebung nur deshalb gehindert gesehen, weil es angenommen hat, die Antragsgegnerin werde durch sie nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Auch hiernach wäre eine Änderung des Beschlusses vom 24. Juli 2008 nicht gerechtfertigt gewesen.

4 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.