Beschluss vom 19.07.2005 -
BVerwG 3 B 96.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190705B3B96.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2005 - 3 B 96.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190705B3B96.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 96.05

  • Bayerischer VGH München - 21.06.2005 - AZ: VG 5 ZB 05.1415

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2005 werden verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Das vom Kläger nicht näher spezifizierte "Rechtsmittel" gegen zwei Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist jeweils als Beschwerde aufzufassen. Diese Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht. Auch enthält die Rechtsmittelschrift des Klägers vom 7. Juli 2005 keine Gründe, die zur Aufhebung der Beschlüsse führen könnten.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.