Beschluss vom 19.07.2002 -
BVerwG 7 B 51.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190702B7B51.02.0

Beschluss

BVerwG 7 B 51.02

  • VG Dresden - 20.12.2001 - AZ: VG 3 K 2424/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Dezember 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil weicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - ab. Durch dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage geklärt, unter welchen Voraussetzungen mit der investiven Veräußerung eines Grundstücks zum Zwecke seiner Bebauung zugleich der Grund für den Ausschluss der Rückgabe nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG entfallen kann. Danach erfasst § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG auch die Fallgestaltung, dass die Rückgabe des Vermögenswertes ohne die Veräußerung ausgeschlossen war und erst die Veräußerung den Wegfall des Ausschlussgrundes bewirkt. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen der investiven Veräußerung und dem Wegfall des bisherigen Ausschlussgrundes ein Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass der Wegfall des Ausschlussgrundes in der investiven Veräußerung und dem mit ihr bezweckten Vorhaben angelegt ist. Wird das Grundstück in den Fällen des § 5 Abs. 1 VermG zu einem andersartigen investiven Vorhaben veräußert, wird bereits mit der Veräußerung die bisherige Zweckbestimmung des Grundstücks aufgegeben und entfallen die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes unmittelbar mit der Veräußerung (vgl. zum Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG ferner: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 11.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 5).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 21.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin (ab 26. August 2002: Simsonplatz 1, 04107 Leipzig), einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.