Beschluss vom 19.07.2002 -
BVerwG 1 B 193.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190702B1B193.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2002 - 1 B 193.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190702B1B193.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 193.02

  • Thüringer OVG - 14.03.2002 - AZ: OVG 2 KO 999/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache und die Divergenz werden nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Beschwerde rügt, der angefochtene Beschluss weiche von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ab; während der VGH Mannheim "alleine die Teilnahme an der regierungsfeindlichen Demonstration auf der EXPO in Hannover vom 25.10.2000" ausreichen lasse, um "zumindest Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 4 AuslG" festzustellen, verlange das Berufungsgericht, der Kläger müsse vortragen, "daß er sozusagen in vorderster Reihe demonstriert ... bzw. das EXPO-Gebäude in Hannover betreten habe". Damit ist eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht schlüssig dargetan. Eine derartige Divergenz setzt zum einen voraus, dass das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine andere Auffassung vertreten hat als eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte. Da zu diesen die Oberverwaltungsgerichte nicht gehören, kann sich die Beschwerde nicht mit Erfolg auf die Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts berufen. Zum anderen betrifft die angesprochene Frage eine Tatsachen- und keine nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO allein divergenzfähige Rechtsfrage.
Auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt insoweit nicht in Betracht, da eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht aufgeworfen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.