Beschluss vom 19.06.2012 -
BVerwG 7 B 31.12ECLI:DE:BVerwG:2012:190612B7B31.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2012 - 7 B 31.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:190612B7B31.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 31.12

  • VGH Baden-Württemberg - 28.03.2012 - AZ: VGH 5 S 421/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 12. Juni 2012 gegen alle Mitglieder des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts wird verworfen.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. März 2012 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 12. Juni 2012 gegen alle Mitglieder des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist offensichtlich missbräuchlich. Es ist deswegen unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts aber zuständigen Richter zu verwerfen (Beschluss vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 4 BN 12.11 - juris Rn. 1, Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37> = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 48 S. 11; stRspr). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771).

2 Offensichtlich missbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch jedenfalls dann, wenn es sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen ein ganzes Kollegium richtet und nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 2 und vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28). So liegen die Dinge hier.

3 Das Ablehnungsgesuch ist darauf gestützt, dass der stellvertretende Vorsitzende des Senats den Kläger nach Eingang seiner Nichtzulassungsbeschwerde mit Schreiben vom 25. Mai 2012 auf deren Unzulässigkeit hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben hat, die Beschwerde binnen 14 Tagen zurückzunehmen. Diese Vorgehensweise, die dazu dient, den Beschwerdeführern im Falle unzulässiger Beschwerden zusätzliche Kosten durch einen Verwerfungsbeschluss zu ersparen, ist offensichtlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der zur Entscheidung berufenen Mitglieder des 7. Senats zu begründen.

4 2. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. März 2012 ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht - worauf der Kläger schon in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung unter dem angegriffenen Gerichtsbescheid und nochmals mit Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden vom 25. Mai 2012 hingewiesen worden ist - Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat seine Beschwerde am Tag des Ablaufs der einmonatigen Beschwerdefrist persönlich eingelegt, ohne im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten zu sein.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.