Beschluss vom 19.06.2002 -
BVerwG 3 B 61.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190602B3B61.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2002 - 3 B 61.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190602B3B61.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 61.02

  • VG Chemnitz - 28.01.2002 - AZ: VG 6 K 29/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Januar 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, ob der öffentlichen Restitution (Art. 21 Abs. 3 EV) ein Hausgrundstück unterliegen kann, das an den maßgeblichen Stichtagen zu 40 % der kommunalen Wohnungswirtschaft i.S.v. § 1 a Abs. 4 Satz 1 VZOG diente, im Übrigen wegen Baufälligkeit ungenutzt war.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 19.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.