Beschluss vom 19.05.2009 -
BVerwG 4 B 26.09ECLI:DE:BVerwG:2009:190509B4B26.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2009 - 4 B 26.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:190509B4B26.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 26.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerinnen zu 1, 2 und 4 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.

2 1. Mit der (unter 2.1 erhobenen) Rüge, der Senat sei in seinem Beschluss vom 20. Januar 2009 davon ausgegangen, dass die Lärmschutzinteressen der Flughafenanwohner gegenüber den militärischen Interessen im Rahmen einer Abwägung zurückgestellt werden könnten, während die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage darauf gerichtet gewesen sei, näher zu konkretisieren, unter welchen Umständen unter Berufung auf einen militärfachlichen Beurteilungsspielraum gerade von jeder Abwägung abgesehen werden könne, legen die Klägerinnen die Voraussetzungen einer entscheidungserheblichen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dar (§ 152a Abs. 1, 2 Satz 6 VwGO). Auch das Oberverwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage als Abwägungsproblem behandelt, was in der Formulierung zum Ausdruck kommt, die Beklagte habe es „abwägungsfehlerfrei“ abgelehnt, der Beigeladenen Vorgaben zur Regulierung des am Militärflugplatz Ramstein eingesetzten Fluggeräts zu machen. Hierauf bezieht sich die Feststellung des Senats, „dass die militärischen Erfordernisse einer effektiven Einsatzplanung und der Schutz des militärfachlichen Beurteilungsspielraums der US-Streitkräfte in der konkreten Einsatzsituation im Rahmen einer Abwägung gegenüber den Lärmschutzinteressen der Flughafenanwohner einen Belang von hohem Gewicht bilden“, der es rechtfertigen kann, von Beschränkungen des Einsatzes besonders lärmintensiver Flugzeugtypen Abstand zu nehmen. Die von den Klägerinnen als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage wäre deshalb in der Auslegung, die sie ihr im Rahmen der Anhörungsrüge geben, schon nicht entscheidungserheblich.

3 2. Auch die weitere (unter 2.2) erhobene Rüge führt nicht zum Erfolg. Die Klägerinnen machen geltend, der Senat sei hinsichtlich der mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob bei einem militärisch genutzten Flugplatz betriebliche Vorgaben zu einer lärmmindernden Nutzung der Bahnen pauschal auf die Zielsetzung einer möglichst großen Optimierung betrieblicher Abläufe und Sicherheitsbedingungen ohne Abwägung mit den betroffenen Fluglärmbelangen abgelehnt werden können, davon ausgegangen, dass die Lärmbelastung im Falle einer stärkeren Nutzung der Nordbahn als Hauptstart- und Landebahn (lediglich) nach Norden in ebenfalls durch Wohnnutzung geprägte Gebiete verlagert werde, womit er nicht (ausreichend) zwischen den klägerischen Forderungen differenziert habe, einerseits die Nordbahn allgemein als Start- und Landebahn stärker zu nutzen und anderseits die Nordbahn für Starts in Richtung Westen stärker zu nutzen, weil das Oberverwaltungsgericht das Argument einer Verlagerung der Lärmbelastung nur auf die erste Forderung bezogen habe, während es bei der zweiten Forderung (allein) auf mögliche betriebliche Einschränkungen abgestellt habe. Der Senat hat jedoch in seinem Beschluss vom 20. Januar 2009 (Rn. 12) ausgeführt, dass es „im Übrigen“ selbstverständlich ist und keiner weiteren Begründung bedarf, „dass sich flugbetriebliche Gründe und Sicherheitsaspekte bei der Konzeption des Start- und Landebahnsystems je nach den konkreten Gegebenheiten gegenüber widerstreitenden Lärmschutzgesichtspunkten durchsetzen können“. Damit hat er sich auch mit der rechtlichen Tragfähigkeit einer allein auf eine Optimierung der betrieblichen Abläufe und Sicherheitsbedingungen auf dem Flugplatz gestützten Argumentation des Oberverwaltungsgerichts auseinander gesetzt.

4 3. Die (unter 2.3 vorgetragene) Rüge der Klägerinnen, der Senat habe ihre auf die Zuständigkeit für die Prüfung lärmmindernder An- und Abflugverfahren an Militärflugplätzen im Genehmigungsverfahren zum Ausbau von Militärflugplätzen zielende Aufklärungsrüge unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich um eine Rechtsfrage handle, während sie sich auf den Standpunkt gestellt hätten, dass es sich um eine Tatsachenfrage handle, machen sie in der Sache keine Gehörsverletzung, sondern eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Eine Anhörungsrüge kann hierauf nicht gestützt werden.

5 4. Gleiches gilt, soweit die Klägerinnen (unter 2.4) geltend machen, der Senat habe mit der Formulierung, die Beschwerde zeige nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht „einen Anlass hätte sehen müssen, das Bestehen eines militärischen Nachtflugbedarfs in den Nachtrandstunden und der Nachtkernzeit dem Grunde nach zu bezweifeln und zum Gegenstand weiterer Aufklärung zu machen“, die Prüfungsanforderungen umgekehrt. Eine zulässige Gehörsrüge wird auch insoweit nicht erhoben.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.