Beschluss vom 19.05.2008 -
BVerwG 2 B 75.07ECLI:DE:BVerwG:2008:190508B2B75.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2008 - 2 B 75.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190508B2B75.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 75.07

  • Hamburgisches OVG - 26.04.2007 - AZ: OVG 1 Bf 24/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Soweit sie geltend macht, die Revision sei wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, verkennt sie, dass die gestellte Grundsatzfrage,
„wie die Bemessung der Lehrerarbeitszeit bei teilzeitbeschäftigten Lehrern erfolgen muss, die bei Vollzeittätigkeit mehr als die pauschal gewährten Zeitreduzierungen in Anspruch nehmen müssen“,
in einer Revisionsentscheidung nicht beantwortet werden müsste. Auf sie käme es nicht an, weil die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen sind und das Revisionsgericht daher binden würden (§ 137 Abs. 2 VwGO), keinen Anspruch auf zusätzliche individuelle Zeitwerte nach § 5 Abs. 2 Satz 4 der Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung (LehrArbzVO) vom 1. Juli 2003 besitzt. Danach hat der personalärztliche Dienst seine ursprüngliche Empfehlung einer Reduzierung der Zeitwerte um 4,5 je Unterrichtswoche zurückgenommen, nachdem er von der durch den Eintritt der Klägerin in die Altersteilzeit mit einem Beschäftigungsanteil von 60 % der regulären Arbeitszeit erfahren hatte, und in dem Gutachten vom 27. September 2004 zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin wegen ihrer Behinderung keine darüber hinausgehende Ermäßigung mehr benötige. Da somit die rechtlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 LehrArbzVO nicht vorliegen, kann auch keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG dadurch entstanden sein, dass diese Arbeitszeitreduktion bei der Berechnung der Arbeitszeit nach § 5 Abs. 3 LehrArbzVO nicht berücksichtigt worden ist.

3 2. Unbegründet ist auch die geltend gemachte Divergenzrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Klägerin beruft sich auf die Entscheidung des Senats vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - (BVerwGE 123, 308) und hebt hervor, daraus ergebe sich der Rechtssatz, „dass Art. 3 Abs. 1 GG eine (finanzielle) Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gebietet“. Daraus folgert sie, zwischen dem nicht behinderten und dem behinderten Lehrer in Altersteilzeit, sei nur dann ein Gleichgewicht im Sinne des Gleichheitssatzes gegeben, wenn dem behinderten Beamten eine zusätzliche Stundenermäßigung gewährt würde. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann aber nur zwischen Rechtssätzen bestehen, die zu derselben Rechtsnorm gebildet worden sind. Davon kann hier keine Rede sein. Die Beschwerde räumt zu Recht selbst ein, dass Gegenstand der in Bezug genommenen Senatsentscheidung eine bundesrechtliche Besoldungsregelung gewesen ist, so dass eine Divergenzrüge schon deshalb nicht in Betracht kommt. Denn Grundlage der angegriffenen Entscheidung ist eine landesrechtliche Arbeitszeitregelung.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.