Beschluss vom 19.05.2005 -
BVerwG 5 B 112.04ECLI:DE:BVerwG:2005:190505B5B112.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2005 - 5 B 112.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190505B5B112.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 112.04

  • Niedersächsisches OVG - 22.07.2004 - AZ: OVG 13 LB 451/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin begehrt eine Ehegatten-Spätaussiedlerbescheinigung als geschiedene Ehefrau ihres früheren Ehemannes. Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nimmt sie auf die Begründung ihrer Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihres geschiedenen Ehemannes Bezug. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren hänge von der Entscheidung im Verfahren des früheren Ehemannes ab.
Die Revision ist weder nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Diese von der Klägerin geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf die in Kopie anliegenden Gründe im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Beschwerdeverfahren BVerwG 5 B 111.04 des von den gleichen Prozessbevollmächtigten vertretenen früheren Ehemannes der Klägerin Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).