Beschluss vom 19.05.2004 -
BVerwG 4 BN 21.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190504B4BN21.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 BN 21.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190504B4BN21.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 21.04

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 5 und 6 tragen jeweils ein Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1.1 Die Antragsteller wenden sich mit der Verfahrensrüge dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof ihren Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen hat. Diese Rüge bleibt erfolglos. Allerdings kann ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin begründet sein, dass das Tatsachengericht fehlerhaft das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen verneint hat (vgl. BVerwGE 13, 141; 13, 239; 30, 111 <113>). Ein derartiger Fall ist hier indes nicht gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof verneint eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten. Er begründet dies damit, dass ihr Interesse im vorliegenden Fall keinen abwägungserheblichen Belang darstellt. Denn die von ihnen befürchtete Zunahme des Erschließungsverkehrs sei nicht zu befürchten. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt er einerseits nach Auslegung des Bebauungsplans (unter 1.), andererseits unter Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten (unter 2.).
Im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beschwerdegericht hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zu prüfen, ob die materiellrechtliche Auffassung des Normenkontrollgerichts inhaltlich zu billigen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1993 - BVerwG 4 B 206.92 - NVwZ 1993, 884 = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188 und vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Verneinung der Antragsbefugnis folgerichtig und stellt keinen Verfahrensfehler dar. Von einer Überspannung der Anforderungen kann keine Rede sein. Die Beschwerde trägt zwar erneut vor, dass die Antragsteller sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen könnten. Mit den eingehenden Ausführungen des Normenkontrollgerichts zur künftigen Verkehrsführung und der Erschließung des Bebauungsplangebiets setzt sie sich dagegen nicht auseinander.
1.2 Ferner rügen die Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung wiederholen sie ihren Vortrag aus dem Normenkontrollverfahren (Schriftsatz vom 21. August 2002, S. 18 ff. = VGH-AS 69 ff.) und bemängeln, dass der Verwaltungsgerichtshof auf ihre Argumente nicht eingegangen ist. Dies war indes schon deswegen nicht erforderlich, da diese Argumente sich mit der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans befassen. Hierauf brauchte das Normenkontrollgericht jedoch nicht einzugehen, da es die Anträge bereits als unzulässig angesehen hat.
2. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt auch nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen wäre. Auf die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand, kommt es auf der Grundlage der, wie dargelegt, vom Beschwerdegericht nicht zu beanstandenden Auffassung des Normenkontrollgerichts, die Anträge seien bereits unzulässig, nicht an.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.