Beschluss vom 19.04.2010 -
BVerwG 2 WD 11.09ECLI:DE:BVerwG:2010:190410B2WD11.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2010 - 2 WD 11.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:190410B2WD11.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 11.09

  • Truppendienstgericht Süd 5. Kammer - 04.02.2009 - AZ: TDG S 5 VL 26/08

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 19. April 2010 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1 Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 4. Februar 2009 - S 5 VL 26/08 - gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten und die Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer von 12 Monaten verhängt.

2 Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil am 11. März 2009 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 8. April 2010 zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.