Beschluss vom 19.04.2005 -
BVerwG 6 VR 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190405B6VR1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2005 - 6 VR 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190405B6VR1.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 1.05

  • Niedersächsisches OVG - 01.03.2005 - AZ: OVG 2 LA 160/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2005 werden verworfen.
  2. Ferner wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung dieser Verfahren abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Eine (Nichtzulassungs-)Beschwerde ist bereits - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - deswegen ausgeschlossen, weil das Begehren des Klägers nicht aufgrund einer Berufungszulassung zulässig die Berufungsinstanz durchlaufen hat (Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8, stRspr). Angesichts dessen ist der Antrag auf einstweilige Anordnung des Klägers ebenfalls zu verwerfen.
Aus den vorstehenden Gründen ist das Prozesskostenhilfebegehren mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.