Beschluss vom 19.04.2005 -
BVerwG 3 B 47.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190405B3B47.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2005 - 3 B 47.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190405B3B47.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 47.05

  • VG Darmstadt - 09.12.2005 - AZ: VG 3 E 487/03(3)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
  5. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann keinen Erfolg haben. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und in ihrem Rahmen die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzen nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 und § 121 Abs. 1 ZPO u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Bei nicht anwaltlich vertretenen Klägern beurteilt sich die hinreichende Erfolgsaussicht danach, ob sich genügend Anhaltspunkte dafür ihrem Vorbringen und dem sonstigen Inhalt der Akten entnehmen lassen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Urteil des Instanzgerichts beruhen kann. Weder dem Vorbringen des Klägers, der eine angekündigte Begründung seiner Beschwerde nicht nachgereicht hat, noch dem sonstigen Inhalt der Akten lassen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes entnehmen.
2. Die bereits eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten ist (§ 67 Abs. 1 VwGO). Davon abgesehen wurde die Beschwerde nicht fristgerecht begründet (§ 133 Abs. 3 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.