Beschluss vom 19.04.2002 -
BVerwG 5 B 33.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190402B5B33.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2002 - 5 B 33.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190402B5B33.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 33.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.01.2002 - AZ: OVG 2 A 4401/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Aufwendungen des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 271 € (entspricht 24 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Beschwerde nicht bereits unzulässig ist, weil den Klägern die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) wegen Verschuldens ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) nicht gewährt werden kann. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört es nämlich, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür Sorge trägt, dass seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen. Ob ein Rechtsanwalt, wenn eine Antwort des Mandanten ausbleibt, von der Einlegung eines Rechtsbehelfs absehen darf, wenn er nach der ihm erteilten Prozessvollmacht auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt war (verneinend BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2001 - BVerwG 8 B 70.01 - [Beschlussabdruck S. 3] und vom 8. März 1984 - BVerwG 9 B 15204.82 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 137 = NVwZ 1984, 521 m.w.N.]), bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.
Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Dass § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266), der für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum verlangt, dass sich die betreffende Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete n u r zum deutschen Volkstum bekannt hat, und damit die Revidierung eines "Gegenbekenntnisses" ausschließt (vgl. BTDrucks 14/6310 S. 6), in Ermangelung einer gesetzlichen Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren wie das der Kläger gilt und hierin keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt, ist nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 7. März 2002 - BVerwG 5 B 60.01 - [Beschlussabdruck S. 3 f. unter Hinweis auf BVerwGE 99, 133 [135 ff.]; 114, 116 [118]).
Mit der Rüge eines Verstoßes der Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG gegen Art. 6 Abs. 1 GG übersieht die Beschwerde, dass die Neuregelung die Möglichkeit der Einbeziehung von Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid volksdeutscher Eltern (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) und damit die Möglichkeit der Erhaltung des Familienzusammenhalts unberührt gelassen hat. Auch der von der Beschwerde ins Feld geführte Art. 3 Abs. 1 GG vermag eine Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. nicht zu begründen, weil es im Rahmen der Ausgestaltung sozialer Leistungsgesetze - darunter fällt auch das Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht - weitgehend im Ermessen des Gesetzgebers steht, welchen Personenkreis er erfassen und nach einer gesetzlichen Neuregelung auch weiterhin begünstigen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 100.99 - [Beschlussabdruck S. 4]).
Ob schließlich der Umstand einer überlangen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip darstellt, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Auch eine Divergenz i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Beschwerde nicht dargelegt. Die von ihr benannte Entscheidung BVerfGE 30, 367 betrifft § 150 Abs. 2 BEG und damit nicht dieselbe Rechtsnorm (vgl. zu diesem Divergenzerfordernis BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - [Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 m.w.N.]). Darüber hinaus behandelt sie einen Fall sog. echter, eine bestehende Rechtsposition verschlechternder Rückwirkung, während § 6 Abs. 2 BVFG n.F. bei noch nicht ausgereisten Statusbewerbern nicht auf eine bestehende Rechtsposition trifft; denn der Spätaussiedlerstatus entsteht erst mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets (vgl. BVerwGE 99, 133 [138]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.