Beschluss vom 19.03.2008 -
BVerwG 2 C 105.07ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B2C105.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2008 - 2 C 105.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B2C105.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 105.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.08.2007 - AZ: OVG 6 A 2417/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2007 sind wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.