Beschluss vom 19.03.2004 -
BVerwG 9 A 12.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190304B9A12.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2004 - 9 A 12.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190304B9A12.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 12.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.

Die Klägerinnen haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen vom 17. März 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren ist daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.