Beschluss vom 19.03.2004 -
BVerwG 5 B 25.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190304B5B25.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2004 - 5 B 25.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190304B5B25.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 25.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.01.2004 - AZ: OVG 4 A 153/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetztes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist.
Darauf ist der Kläger mit Schreiben vom 3. März 2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.