Beschluss vom 19.03.2003 -
BVerwG 1 B 15.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1B15.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 - 1 B 15.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1B15.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 15.03

  • Sächsisches OVG - 17.09.2002 - AZ: OVG A 4 B 399/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie beruft sich zwar auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), legt diesen aber nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar.
Der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe in seine Entscheidung nicht nur das in den zuvor übermittelten Listen aufgeführte Erkenntnismaterial, sondern auch einen darin nicht enthaltenen und vom Gericht nicht in das Verfahren einbezogenen Bericht des "algemeen ambtsbericht Noord-Irak" vom April 2001 verwertet und sein klageabweisendes Urteil darauf gestützt. Der Kläger habe mit der Verwertung eines nicht ordnungsgemäß in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittels nicht rechnen müssen, so dass sich das angefochtene Urteil für ihn als Überraschungsurteil darstelle (§ 108 Abs. 2 VwGO).
Einen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde deshalb nicht auf, weil die Verwertung des näher bezeichneten Erkenntnismittels im angefochtenen Urteil nur im Rahmen von Hilfserwägungen erfolgt, auf die es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich ankommt.
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob der Nordirak für den aus dem Zentralirak stammenden Kläger eine geeignete inländische Fluchtalternative darstellt, zunächst angenommen, dass die wirtschaftliche Existenz des Klägers durch die Hilfe seines ca. 30 km von der Demarkationslinie vom Nordirak lebenden Vaters gewährleistet werden könnte (UA S. 13). Es hat dies damit begründet, dass der Vater über umfangreichen Grundbesitz und Vermögen verfüge, womit er seinen Sohn im erforderlichen Umfang unterstützen könnte. Dabei hat das Gericht die Demarkationslinie zum Nordirak als durchlässig angesehen und sich auf einen aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gestützt, wonach zwischen dem Zentral- und dem Nordirak ein reger Personen- und Warenverkehr bestehe.
Die Beschwerde setzt sich mit dieser Hauptbegründung des angefochtenen Urteils für die Sicherung des Existenzminimums des Klägers nicht auseinander. Vielmehr rügt sie einen Verfahrensmangel nur für die folgenden Hilfserwägungen des Gerichts. Dass es sich bei den Urteilsausführungen zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Nordirak um Hilfserwägungen handelt, wird an der vom Gericht gewählten einleitenden Formulierung deutlich: "Aber selbst wenn der Kläger im Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten könnte, schließt dies den Nordirak nicht als inländische Fluchtalternative aus" (UA S. 13). Mit der Rüge der verfahrenswidrigen Verwertung von Erkenntnismitteln im Rahmen von gerichtlichen Hilfserwägungen kann die Beschwerde die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.