Beschluss vom 19.03.2002 -
BVerwG 8 B 19.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190302B8B19.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2002 - 8 B 19.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190302B8B19.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 19.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 15.11.2001 - AZ: OVG A 2 S 413/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 206,27 Euro (entspricht 117 753,22 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die geltend gemachten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die aufgeworfene Frage, in welchem Zeitraum nach Beschlussfassung eine Satzung zu veröffentlichen ist, um der Nichtigkeitsfolge zu entgehen, betrifft irrevisibles Landesrecht und kann deshalb die zur Klärung von Bundesrecht bestimmte Revision nicht eröffnen. Das Gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde sinngemäß gestellte allgemeine Frage nach der Heilung von Satzungsmängeln. Soweit die Beschwerde schließlich ohne Formulierung einer konkreten Rechtsfrage erörtert, ob § 45 Abs. 2 VwVfG in seiner alten Fassung die Aufhebung des ursprünglich erlassenen Widerspruchsbescheids und den Neuerlass eines Widerspruchsbescheids durch die Beklagte rechtfertigt, übersieht sie, dass die Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheides und der Neuerlass eines Bescheides von der genannten Vorschrift nicht erfasst werden.
2. Die Revision kann auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Soweit sich die Beschwerde hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 57.91 - (Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 10 S. 91) beruft, verkennt sie, dass diese Entscheidung nichts darüber aussagt, ob bei Verwaltungsakten, die mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erstellt worden sind, ein Hinweis hierauf rechtlich geboten ist. Schon deshalb kann der das angefochtene Urteil tragende Rechtssatz, ein solcher zweckmäßiger Hinweis sei "nicht rechtsnotwendig", nicht von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen. Ob der vorliegende Verwaltungsakt - als einer von sieben von der Beklagten im Kalenderjahr zu erlassenden Umlagebescheiden - im Sinne des § 37 Abs. 3 VwVfG "mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen" wurde, ist zwar zweifelhaft. Insoweit legt die Beschwerde aber keinen Grund für die Zulassung der Revision ausdrücklich oder sinngemäß dar.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht das angefochtene Urteil auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 12 - 16 und 18.77 - (NJW 1980, 2209). Die Beschwerde lässt schon eine ausreichende Darlegung des für die Revisionszulassung erforderlichen abstrakten Rechtssatzwiderspruches vermissen. In der angefochtenen Entscheidung findet sich kein abstrakter Rechtssatz - und die Beschwerde zeigt auch keinen solchen auf -, der im Widerspruch zu der von der Beschwerde dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnommenen Rechtsauffassung stünde, ein wegen fehlender Rechtsgrundlage rechtswidriger Beitragsbescheid könne nachträglich dadurch geheilt werden, dass eine gültige Satzung mit Rückwirkung in Kraft trete, die zeitlich auch den Bescheid erfasse. Das Oberverwaltungsgericht ist nämlich ersichtlich unter Anwendung von Landesrecht davon ausgegangen, dass durch die zulässige Aufhebung des ursprünglichen, rechtswidrigen Widerspruchsbescheids und dessen Ersetzung durch einen neuen Widerspruchsbescheid nach In-Kraft-Treten der gültigen Satzung ein Fall der Rückwirkung gar nicht gegeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14, 73 Abs. 1 GKG.