Beschluss vom 19.02.2014 -
BVerwG 3 PKH 12.13ECLI:DE:BVerwG:2014:190214B3PKH12.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2014 - 3 PKH 12.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:190214B3PKH12.13.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 12.13

  • VG Potsdam - 06.08.2013 - AZ: VG 11 K 2243/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. August 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. August 2013 keine Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 5, § 78b Abs. 1 ZPO). Deshalb kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, dass der Kläger nicht dargetan hat, dass er sich genügend darum bemüht hat, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden.

2 Der Kläger wendet sich gegen seine rentenrechtliche Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolvent) nach der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch VI. Der Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1997 nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als Verfolgter anerkannt und als Berufsoffizier in die Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolvent) der Anlage 13 eingruppiert. Diese Eingruppierung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2009 zurück und stufte den Kläger in die Qualifikationsgruppe 2 ein. Die hiergegen erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht wegen Eintritts der Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO mit Beschluss vom 18. September 2012 ein; der Kläger habe das Verfahren nach Ablehnung eines Eilantrages (VG 11 L 696/09) länger als zwei Monate nicht betrieben. Auf den Antrag des Klägers, das Klageverfahren fortzusetzen, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne offenbleiben, ob der Fortsetzungsantrag Erfolg habe; jedenfalls sei die Anfechtungsklage gegen die Teilrücknahme des Rehabilitierungsbescheides unbegründet. Die Rücknahme finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG. Die Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 1 sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger hinsichtlich seiner Offiziersausbildung nicht die Voraussetzungen hierfür erfülle. Die Offiziersschule der Landstreitkräfte „Ernst Thälmann“ in Löbau sei im Jahre 1966, in dem der Kläger dort seinen Abschluss gemacht habe, eine Fachschule gewesen, den Status einer Hochschule habe sie erst Anfang 1971 erhalten. Die Bezeichnung „Oberstufenlehrer für polytechnischen Unterricht“ belege nicht, dass der Kläger einen dem Hochschulabschluss gleichwertigen Abschluss erlangt habe. Für die Aufnahme der Lehrtätigkeit sei nach den maßgeblichen Durchführungsbestimmungen ein Zusatzstudium erforderlich gewesen, das der Kläger nicht absolviert habe. Eine nachträgliche Aufwertung der Abschlüsse der Offiziersschule nach deren Aufstufung sei nicht erfolgt. Die Kultusministerkonferenz habe vielmehr festgestellt, dass die Qualifikation eines Oberstufenlehrers dem Abschluss an einer Fachschule entspreche. Schließlich habe der Kläger auch nicht aufgrund langer Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe, hier der Gruppe 1, entsprächen. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen, weil er die Eingruppierung durch unrichtige Angaben erwirkt habe, indem er im Antragsformular angegeben habe, den Abschluss einer Universität bzw. Hochschule zu besitzen. Die Jahresfrist für die Rücknahme sei gewahrt.

3 Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Das Vorbringen des Klägers lässt bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung durch den Senat nicht erkennen, dass ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.

4 Soweit die Ausführungen des Klägers die Frage betreffen, ob sein Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens Erfolg haben musste, betreffen sie unerheblichen Streitstoff. Das Verwaltungsgericht hat Zulässigkeit und Begründetheit dieses Antrags unterstellt und in der Sache entschieden, das Verfahren also fortgesetzt und mit einem Urteil abgeschlossen.

5 Zur Frage, ob der Kläger in die Qualifikationsgruppe 1 einzuordnen ist, ist kein Zulassungsgrund ersichtlich. Insofern ist weder erkennbar, dass der Fall zur grundsätzlichen Klärung einer fallübergreifend bedeutsamen Frage Anlass gibt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch, dass das Verwaltungsgericht von dem Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts abgewichen ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Vielmehr bemängelt der Kläger ausschließlich, dass das Verwaltungsgericht in der Sache falsch entschieden habe. Das betrifft insbesondere die vom Verwaltungsgericht eingehend erörterte Frage, ob der Kläger aufgrund von ihm ausgeübter Tätigkeiten den Versicherten der Qualifikationsgruppe 1 gleichzustellen ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger die zurückgenommene Eingruppierung durch Angaben zu seinem Abschluss erwirkt hat, die im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG in wesentlicher Beziehung unrichtig waren.

6 Etwaige Fehler des angefochtenen Urteils in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder in der Rechtsanwendung wären dem materiellen Recht zuzuordnen und insbesondere kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Solche Fehler können, auch wenn sie vorliegen sollten, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Es ist nicht erkennbar, dass die Anwendung des materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht auf Willkür, einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstigen so groben Fehlern beruht, dass ein Verfahrensmangel anzunehmen ist. Die darauf zielenden Rügen des Klägers sind durch nichts anderes untermauert als durch eine abweichende Rechtsauffassung des Klägers.