Beschluss vom 19.02.2010 -
BVerwG 7 B 5.10ECLI:DE:BVerwG:2010:190210B7B5.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.02.2010 - 7 B 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:190210B7B5.10.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 5.10
- Bayerischer VGH München - 18.01.2010 - AZ: VGH 5 C 10.16
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2010 und der Einspruch gegen den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2010 werden verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Der Einspruch gegen den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2010 ist unzulässig, weil der Beschluss unanfechtbar ist.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.