Beschluss vom 19.02.2008 -
BVerwG 6 C 4.08ECLI:DE:BVerwG:2008:190208B6C4.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2008 - 6 C 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190208B6C4.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 4.08

  • VGH Baden-Württemberg - 09.10.2007 - AZ: VGH 6 S 2456/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2007 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Ziel der Aufhebung einer Gewerbeuntersagungsverfügung der Beklagten durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin zunächst persönlich eingelegte „Revision“, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt und als solchen mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 abgelehnt hat. Sodann hat die Klägerin mit einem durch sie sowie zwei weitere Personen, die nicht als Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt ausgewiesen sind, sondern sich als „Senatoren des Rechtsnormen-Schutzvereins e.V.“ bezeichnen, unterzeichneten und am 11. Dezember 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schreiben (nochmals) „Revision“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2007 eingelegt.

2 Die Klägerin ist durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24. Januar 2008 darauf hingewiesen worden, dass die Revision schon deshalb unzulässig ist, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden und weil zudem gegen das angefochtene Urteil ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben ist.

3 Die Klägerin hält ihre Revision weiterhin aufrecht.

II

4 Die Revision ist aus den Gründen der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24. Januar 2008 unzulässig und daher gemäß § 143 Satz 1 VwGO durch Beschluss zu verwerfen. Die Bevollmächtigten der Klägerin sind gemäß § 67 Abs. 1 VwGO nicht befugt, die Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt zudem außer im Falle der hier nicht erfolgten Zulassung der Sprungrevision nicht der Revision (§§ 132, 134 VwGO).

5 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.