Beschluss vom 15.01.2007 -
BVerwG 4 A 6.05ECLI:DE:BVerwG:2007:150107B4A6.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2007 - 4 A 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:150107B4A6.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 6.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2007
durch Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Das Verfahren der Kläger zu 5 und 6 wird abgetrennt und erhält das Aktenzeichen BVerwG 4 A 1.07 .
  2. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Kläger zu 5 und 6 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. Januar 2007 zurückgenommen. Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) des Verfahrens insoweit ist deshalb geboten.

Beschluss vom 19.02.2007 -
BVerwG 4 A 6.05ECLI:DE:BVerwG:2007:190207B4A6.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2007 - 4 A 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:190207B4A6.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 6.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Das Verfahren der Kläger zu 11 und zu 12 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 2.07 fortgeführt.
  2. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Abtrennung des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist geboten, nachdem die Kläger zu 11 und zu 12 die Klage zurückgenommen haben.

Beschluss vom 19.03.2007 -
BVerwG 4 A 6.05ECLI:DE:BVerwG:2007:190307B4A6.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2007 - 4 A 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:190307B4A6.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 6.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Das Verfahren der Kläger zu 16, 17, 18 und 21 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 4.07 fortgeführt.
  2. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsätzen vom 13. März 2007 und 15. März 2007 zurückgenommen, die Abtrennung des Verfahrens ist deshalb geboten.

Beschluss vom 08.04.2008 -
BVerwG 4 A 6.05ECLI:DE:BVerwG:2008:080408B4A6.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2008 - 4 A 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:080408B4A6.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 6.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Kläger zu 7 und 8 als Gesamtschuldner, die Kläger zu 9 und 10 als Gesamtschuldner, die Kläger zu 13 und 14 als Gesamtschuldner, die Kläger zu 15 und 20 als Gesamtschuldner, die Klägerin zu 19, der Kläger zu 22, der Kläger zu 23, der Kläger zu 24, die Kläger zu 25 bis 28 als Gesamtschuldner je 3/40. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
  3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der Billigkeit entspricht es, die Kosten zu quoteln; denn jeder Beteiligte hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Rechtspositionen in der Erwartung geräumt, dass sie einer streitigen gerichtlichen Entscheidung nicht standhalten.

2 Der Beklagte hat dem Klagebegehren insoweit entsprochen, als er das unbeschränkte Recht der Beigeladenen zum Nachtflugbetrieb durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 30. Januar 2008 eingeschränkt hat. Die Beigeladene ist den Klägern dadurch entgegengekommen, dass sie durch Prozesserklärung vom 1. Februar 2008 verbindlich darauf verzichtet hat, den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss anzufechten, und denjenigen Klägern eine Außenwohnbereichsentschädigung zugesagt hat, deren Grundstücke innerhalb des Gebietes um den Flughafen Dresden liegen, das von der Grenzlinie eines über die Tagstunden (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate gemittelten äquivalenten Dauerschallpegels Leq(3) von 62 dB(A) außen (unter Einbeziehung des gesamten flughafenbedingten Lärms) umschlossen wird. Nach dem Planfeststellungsbeschluss wird die Grenzlinie von einem äquivalenten Dauerschallpegel Leq(3) von 65 dB(A) gebildet. Die Kläger haben ihre Klageforderung insofern fallen gelassen, als sie sich nicht mehr gegen das Vorhaben an sich wenden, an der Forderung nach einem Nachtflugverbot auch in den Nachtrandstunden zwischen 22:00 Uhr und 23:30 Uhr sowie zwischen 5:30 Uhr und 6:00 Uhr nicht mehr festhalten und die Entschädigungsforderungen nicht weiter aufrecht halten.

3 Die Höhe der Quoten entspricht der Kostenverteilung, wie sie nach § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO erfolgt wäre, wenn der Senat im Sinne des zwischen den Beteiligten erzielten Einvernehmens streitig entschieden hätte (vgl. auch Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075 - BVerwGE 125,116).

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Bei dem festgesetzten Streitwert handelt es sich um einen Gesamtstreitwert, der sich aus Einzelstreitwerten in Höhe von 15 000 € für jeden Kläger bzw. für jede klagende Rechtsgemeinschaft zusammensetzt.