Beschluss vom 19.02.2003 -
BVerwG 5 B 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190203B5B4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2003 - 5 B 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190203B5B4.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 4.03

  • Hessischer VGH - 03.12.2002 - AZ: VGH 1 TG 1480/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Antragstellerin hat ihre außerordentliche Beschwerde gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2002 und ihren Prozesskostenhilfeantrag mit Schriftsatz vom 12. Februar 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.