Beschluss vom 19.02.2002 -
BVerwG 5 B 3.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190202B5B3.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2002 - 5 B 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190202B5B3.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 3.02

  • Bayerischer VGH München - 24.10.2001 - AZ: VGH 12 B 96.3633

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu bewilligen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Dem Berufungsurteil ist ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 12. Juli 2001 vorausgegangen (Gerichtsakte Seite 330 ff.), in welchem neben dem vorliegenden und anderen Verfahren auch die Verfahren VGH 12 B 96.3634 und 12 B 96.3635 erörtert wurden (das Urteil im Verfahren VGH 12 B 96.3634 ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BVerwG 5 B 4.02 , das Urteil im Verfahren VGH 12 B 96.3635 ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BVerwG 5 B 5.02 ). Im Ausgangsverfahren wie im Verfahren 12 B 96.3634 haben die Beteiligten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Urteil, das aufgrund Berichtigungsantrages des Klägers durch Beschluss vom 3. Dezember 2001 berichtigt worden ist (Gerichtsakte Seite 427 ff.), hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage mit ihrem Leistungsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur schriftlichen Begründung der "im Widerspruch vom 8. Januar 1988 bezeichneten 62 mündlich erlassenen Verwaltungsakte" als unbegründet angesehen.
Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aufklärungsrüge macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und wesentlichen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen; es habe über Sachverhalte entschieden, welche nicht Verfahrensgegenstand gewesen seien, und überraschend Rechtsfragen entschieden, zu denen der Kläger nicht gehört worden sei und mit denen er nach den im vorangegangenen Erörterungstermin ergangenen gerichtlichen Hinweisen nicht habe rechnen müssen. Die zwischen den Beteiligten ergangenen Eilentscheidungen seien übergangen worden.
Soweit die Beschwerde zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts auf Seite 10 des Urteils angreift, den unter Nr. 17 bis 22, 26, 27, 29, 31 bis 34, 41 bezeichneten Positionen lägen keine Verwaltungsakte zugrunde, weil es an selbständigen Regelungen durch die Beklagte fehle, die hier lediglich Gerichtsbeschlüsse vollzogen habe, ist mit dem Vorbringen, dies sei unzutreffend und eine "Vorwegnahme der Beweiswürdigung des beim VG München anhängigen Hauptsacheverfahrens M 18 K 93.17 01 ", ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Auch soweit die Beschwerde meint, damit werde den in der angefochtenen Entscheidung genannten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München nicht Rechnung getragen, wird damit nicht ein Verfahrensmangel bezeichnet, sondern lediglich eine fehlerhafte Auslegung der Beschlüsse behauptet.
Soweit die Beschwerde mit der Gehörsrüge Feststellungen in dem Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2001 (Seite 4, 5, 7 der Beschwerdebegründung) angreift, verkennt sie, dass Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich das angefochtene Urteil - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses -, nicht aber der (unanfechtbare) Berichtigungsbeschluss als solcher ist. Soweit ein Übergehen von klägerischem Vortrag betreffend die "Vorwürfe der Aktenmanipulation und des Prozessbetruges" durch das angefochtene Urteil geltend gemacht wird, hat das Berufungsgericht die Vorwürfe des Klägers ersichtlich zur Kenntnis genommen (vgl. Seite 12 des angefochtenen Urteils: Soweit zu den Feststellungen des Gerichts auf die Behördenakten zurückgegriffen worden sei, hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für die vom Kläger vermuteten Manipulationen ergeben.), daraus aber nicht die vom Kläger gewünschten Schlussfolgerungen gezogen; hiergegen wird der Kläger durch das Recht auf Gewährung von rechtlichem Gehör und die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht geschützt. Es ist auch nicht dargelegt, dass und inwiefern die behaupteten Aktenmanipulationen von entscheidungserheblicher Bedeutung für das angefochtene Urteil sein könnten, bei dem es um den Umfang der (formalen) Begründungspflicht der Beklagten nach § 35 SGB X, nicht aber um die inhaltliche "Richtigkeit" der Begründung geht (vgl. Seite 8 des Urteils). Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, die Aufklärung der behaupteten Aktenmanipulationen sei ausschließlich dem Verwaltungsgericht München im Rahmen eines dort noch anhängigen Verfahrens vorbehalten (Seite 8 der Beschwerdeschrift), ist nicht ersichtlich, wie dies die wegen Unterlassung ebendieser Aufklärung durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen begründen soll.
Aus den angeführten Gründen ergibt sich sodann, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann; es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.