Beschluss vom 18.12.2007 -
BVerwG 10 B 154.07ECLI:DE:BVerwG:2007:181207B10B154.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 10 B 154.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:181207B10B154.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 154.07

  • Sächsisches OVG - 16.08.2007 - AZ: OVG A 2 B 773/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.

2 Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen nach Ablauf der Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch tatsächliche Angaben noch vorgebracht werden können bzw. wo die rechtliche Grenze zwischen einem unzulässigen „Nachschieben“ von Gründen und einer zulässigen Ergänzung der tatsächlichen Angaben zu ziehen ist. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren weder in dieser allgemeinen noch in anderer Form stellen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27. April 2007 - nach Ablauf der Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch - seine früheren Angaben zu dem Gesuch nicht ergänzt hat, sondern in diesem Schriftsatz erstmals seine Büroorganisation bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax angesprochen und beschrieben hat (näher dazu sogleich).

3 Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Beschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits in seinem Schriftsatz vom 3. November 2004 die Frage seiner Büroorganisation angesprochen habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dem Schriftsatz vom November 2004 einerseits die Zuverlässigkeit und andererseits das Fehlverhalten der fraglichen Büroangestellten bei der Eingabe der Empfängernummer geschildert. Er hat pauschal und ohne nähere Einzelheiten ausgeführt, er überwache seine Angestellten, nach (älterer) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse er aber nicht für das Versehen einer sonst zuverlässigen Büroangestellten einstehen, auch wenn diese bei der Versendung eines Telebriefs die falsche Telefaxnummer eingegeben habe. Ergänzend und ohne erkennbaren Bezug zu seiner konkreten Büroorganisation hat er auf zivilgerichtliche Rechtsprechung aus den Jahren 1994, 1995 und 1998 verwiesen, wonach ein Anwalt den technisch einfachen Absendevorgang (gemeint offenbar: beim Faxgerät) „innerhalb der gebotenen organisatorischen Vorkehrungen“ einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen könne. Dass der Prozessbevollmächtigte in seinem Büro ein Kontrollsystem zur Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer eingerichtet hatte, wie von der neueren Rechtsprechung verschiedener Bundesgerichte gefordert und von dem Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom April 2007 erstmals konkret, wenn auch sehr vage angesprochen, war für das Berufungsgericht aufgrund des Schriftsatzes vom November 2004 nicht ansatzweise zu erkennen.

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.