Beschluss vom 18.12.2006 -
BVerwG 1 B 53.06ECLI:DE:BVerwG:2006:181206B1B53.06.0

Beschluss

BVerwG 1 B 53.06

  • Bayerischer VGH München - 08.12.2005 - AZ: VGH 13a B 04.30818

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Wesentlichen schon nicht hinreichend dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3 1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK deshalb nicht zur Anwendung kommen kann, weil die unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Vorschrift Misshandlungen durch staatliche Organe voraussetzt (Beschwerdebegründung S. 1)
oder, wie an anderer Stelle ausführlicher formuliert (Beschwerdebegründung S. 4),
ob die Verantwortlichkeit für Handlungen nichtstaatlicher Akteure nicht nur für politische Verfolgung gilt, sondern auch für unmenschliche und erniedrigende Handlungen als allgemeine Menschenrechtsverletzungen im Sinne des Art. 3 EMRK, bedingt durch die richtungsweisende und insoweit richtungsändernde Erweiterung für politische Verfolgung in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, ohne dass eine zusätzliche sprachliche Änderung des § 60 Abs. 5 AufenthG im Verhältnis zu § 53 Abs. 4 AuslG erforderlich und nur dann ein entsprechender Wille des Gesetzgebers anzunehmen gewesen wäre.

4 Die Beschwerde trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe in Anwendung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes den Anspruch des Klägers auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz zwar verneint, ihm aber Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zugesprochen, weil für den Kläger als Angehörigen der chaldäischen Kirche bei einer Rückkehr in den Irak die erhöhte Gefahr bestehe, Opfer terroristischer Anschläge radikaler Moslems zu werden. Auf die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - eingelegte Berufung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Er habe dazu ausgeführt, ob die christliche Religionsgemeinschaft der Chaldäer von gewalttätigen nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werde, sei im Rahmen der Berufung nicht zu prüfen. Die unmenschliche Behandlung im Sinne des an die Stelle des § 53 Abs. 4 AuslG getretenen § 60 Abs. 5 AufenthG setze nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Misshandlungen durch staatliche Organe voraus. Daran habe sich auch durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nichts geändert. Die Beschwerde hält es deshalb für höchstrichterlich klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung zur Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG auch für den nunmehrigen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK fortzusetzen oder im Hinblick auf die Einbeziehung der nichtstaatlichen Akteure in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sowie in der Richtlinie des Europäischen Rates 2004/83/EG vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie - neu zu justieren sei.

5 Mit diesem (und dem weiteren) Vorbringen der Beschwerde ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.

6 2. Die Beschwerde zeigt zunächst schon nicht auf, dass und aus welchen Gründen die von ihr aufgeworfene Frage zur Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG aus Anlass des Falles des Klägers einer erneuten Prüfung in einem Revisionsverfahren bedarf (vgl. zur Auslegung und Anwendung von Art. 3 EMRK als Abschiebungshindernis i.V.m. § 53 Abs. 4 AuslG bzw. als Abschiebungsverbot i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG zuletzt etwa Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 <276 f.>; Beschluss vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 52.04 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 83; Beschluss vom 20. Dezember 2001 - BVerwG 1 B 280.01 - Buchholz 140 Art. 3 EMRK Nr. 12; Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <27> und Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 9 B 153.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 35).

7 a) Ein solcher Klärungsbedarf ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das (asylrechtliche) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich auch auf Fälle der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgedehnt hat. Denn dafür, dass - wie die Beschwerde meint - diese Änderung auch auf das (ausländerrechtliche) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (wortgleich mit dem bisherigen § 53 Abs. 4 AuslG) ausstrahlt, bieten weder der Wortlaut der Bestimmung noch die Entstehungsgeschichte, die Systematik oder der Sinn und Zweck der Regelung Anhaltspunkte. Mit der Einbeziehung der nichtstaatlichen Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber diese bisher umstrittene Frage zur Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - nunmehr im Sinne der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union entschieden (BTDrucks 15/420 S. 91). Die Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention ist aber für die Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), auf die § 60 Abs. 5 AufenthG Bezug nimmt, nicht maßgeblich. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die bisherige Bestimmung des § 53 Abs. 4 AuslG unverändert in den neuen § 60 Abs. 5 AufenthG übernommen hat, spricht vielmehr eher dafür, dass er insoweit nichts ändern wollte und geändert hat.

8 Soweit die Beschwerde einen Klärungsbedarf außerdem im Hinblick auf die „auch insoweit vorwirkende Umsetzung“ der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) geltend machen will und auf deren auch für den Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 15 ff. geltenden Art. 6 verweist, legt sie schon nicht dar, dass der Kläger diese Rechtsfrage zum Gegenstand seines Vortrags in der Berufungsinstanz gemacht hat. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern er dies mit der Nichtzulassungsbeschwerde nachholen und damit - unter Übergehung der Berufungsinstanz - Rechtsprobleme, die sich bereits zuvor gestellt haben, an das Revisionsgericht zur erstmaligen Befassung und Entscheidung herantragen kann. Außerdem legt die Beschwerde auch nicht - wie erforderlich - unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zur Vorwirkung von Richtlinien dar, dass und aus welchen Gründen sich die Regelungen über den neu eingeführten subsidiären Schutz auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene vor Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum 10. Oktober 2006 auf den Anspruch des Klägers nach § 60 Abs. 5 AufenthG ausgewirkt haben sollten.

9 Sonstige Gründe, die eine erneute Überprüfung der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG aus Anlass des vorliegenden Falles erforderlich machen, zeigt die Beschwerde nicht auf.

10 b) Auch der Umstand, dass inzwischen während des Beschwerdeverfahrens die Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie abgelaufen ist, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar sind die Bestimmungen der Richtlinie über den internationalen subsidiären Schutz (Art. 15) vom Ablauf der Umsetzungsfrist an unmittelbar anzuwenden und treten ggf. ergänzend neben den nach nationalem Recht zu gewährenden ausländerrechtlichen Schutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Diese Veränderung der Rechtslage während des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt aber nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision gegen die aufgrund des bisher geltenden Rechts ergangene Berufungsentscheidung (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 32 = NVwZ 2005, 709).

11 c) Es bleibt dem Kläger unbenommen, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Berufung auf die nunmehr unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinie die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie zu beantragen. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, in dem derzeit geplanten Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union eine ausdrückliche Regelung über die Anwendbarkeit von Art. 6 der Qualifikationsrichtlinie aufzunehmen (vgl. die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG vom 13. Oktober 2006, IV 2.3); dann wäre künftig die aufgeworfene Frage - ebenso wie in § 60 Abs. 1 AufenthG - durch die neue gesetzliche Regelung im Sinne der Beschwerde geklärt.

12 3. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen legt die Beschwerde auch nicht hinreichend dar, dass die von ihr aufgeworfene Frage aufgrund der tatsächlichen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wäre. Sie setzt sich nämlich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG das Vorliegen einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation trotz der chaldäischen Religionszugehörigkeit des Klägers im Falle einer Rückkehr in den Irak verneint und ausgeführt hat, dass der allgemein bestehenden Gefahr von Anschlägen durch die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung aufgrund der Erlasslage in Bayern Rechnung getragen worden ist. Unter diesen Umständen scheidet im Ergebnis eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch dann aus, wenn man diese Bestimmung im Sinne der Beschwerde auslegt (vgl. auch Beschluss vom 12. Oktober 2005 - BVerwG 1 B 71.05 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 13).

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.