Beschluss vom 18.12.2003 -
BVerwG 4 B 38.03ECLI:DE:BVerwG:2003:181203B4B38.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2003 - 4 B 38.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:181203B4B38.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 38.03

  • Bayerischer VGH München - 03.12.2003 - AZ: VGH 20 A 01.40019

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Dezember 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 260 000 € festgesetzt.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Das Revisionsverfahren kann dazu beitragen, die rechtlichen Anforderungen an den Schutz der Anwohner eines internationalen Verkehrsflughafens vor nächtlichem Fluglärm (22:00 bis 6:00 Uhr) zu klären.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Von dem Gesamtstreitwert entfallen auf die Klägerin zu 4 50 000 €, die Klägerin zu 5 100 000 €, auf die Klägerinnen und Kläger zu 7 bis 15 und 24 bis 34 jeweils 10 000 €, auf die Kläger zu 19 und 20 insgesamt 10 000 €, auf die Kläger zu 35 und 36 insgesamt 10 000 € sowie auf die Kläger zu 37 und 38 insgesamt 10 000 €.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 18.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.