Beschluss vom 18.11.2010 -
BVerwG 9 B 81.10ECLI:DE:BVerwG:2010:181110B9B81.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 - 9 B 81.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:181110B9B81.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 81.10

  • Hessischer VGH - 29.09.2010 - AZ: VGH 5 E 1984/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2010 nicht.

2 Im Übrigen ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 28.04.2011 -
BVerwG 9 KSt 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:280411B9KSt1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.04.2011 - 9 KSt 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280411B9KSt1.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 1.11

  • Hessischer VGH - 29.09.2010 - AZ: VGH 5 E 1984/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu dem Verfahren BVerwG 9 B 81.10 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu wertende Eingabe des Klägers vom 21. März 2011, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479), bleibt ohne Erfolg. In seinem Schreiben vom 21. März 2011 wendet sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der bisher getroffenen Entscheidungen und hält diese wie auch die einschlägigen Gesetze, so auch das Gerichtskostengesetz, für nichtig. Er zeigt jedoch nicht auf, warum der Kostenansatz fehlerhaft sein sollte. Für eine Verfassungswidrigkeit des Gerichtskostengesetzes gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

2 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).