Beschluss vom 18.11.2004 -
BVerwG 4 B 86.04ECLI:DE:BVerwG:2004:181104B4B86.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.11.2004 - 4 B 86.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:181104B4B86.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 86.04

  • Hessischer VGH - 01.09.2004 - AZ: VGH 3 UE 511/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Fragen zuzulassen,
- ob unter dem Begriff einer heranrückenden Wohnbebauung auch die Errichtung einer Wohnung auf einem bereits entsprechend bebauten Grundstück zu verstehen ist, die aber im Gegensatz zur vorhandenen Bebauung wesentlich näher zum Nachbargrundstück oder unmittelbar auf der Grenze errichtet wird, sodass hierdurch wegen der geringeren bzw. fehlenden Dämpfungswirkung der räumlichen Entfernung die Immissionen fühlbar stärker sind und größere immissionsschutzrechtliche Auflagen gegen einen auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gewerbebetrieb erfordern, und
- ob in diesem Fall der Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstücks dulden muss, dass eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Wohnbebauung an die Grundstücksgrenze heranrückt und dadurch die Ursache für immissionsschutzrechtliche Auflagen ist, die seinen Gewerbebetrieb unerträglich beeinträchtigen oder zum Erliegen bringen.
Beide Fragen wären in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil sie auf eine Fallgestaltung gemünzt sind, die dem Berufungsbeschluss nicht zugrunde liegt. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 34 BauGB mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger werde durch die Zulassung der Betriebsinhaberwohnung auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen nicht mehr an Rücksichtnahme zugemutet, als er ohnehin zu nehmen habe. Durch die genehmigte Umnutzung des vormals ungenutzten Dachgeschosses habe der Kläger nämlich keine Beeinträchtigungen oder Beschneidungen seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes zu befürchten, die über die Verpflichtung in der Gaststättenerlaubnis vom 8. Oktober 1976 hinausgingen, die dort festgelegten Lärmgrenzwerte einzuhalten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit einer Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, den vom Kläger aufgezeigten Zusammenhang zwischen der angefochtenen Baugenehmigung und der Verfügung des Beklagten vom 23. September 1997, in dem zum Schutze der genehmigten Wohnung weiter gehende Nutzungsbeschränkungen als in der Gaststättenerlaubnis vom 8. Oktober 1976 angeordnet worden seien, ausgeblendet zu haben. Darin liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Verfahrensrüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat den als umfangreich gekennzeichneten Vortrag des Klägers zu der Verfügung vom 23. September 1997 zur Kenntnis genommen, ihn allerdings für unbeachtlich gehalten, weil die Verfügung nicht Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens ist. Ob diese Begründung tragfähig ist, ist keine verfahrens-, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Auch ist die Gehörsrüge nicht der rechte Ort, um, wie es die Beschwerde tut, unter Berufung auf die TA Lärm gegen den Befund des Berufungsgerichts zu Felde zu ziehen, die Gaststättenerlaubnis vom 8. Oktober 1976 verpflichte den Kläger, an der Außenwand seines Gebäudes einen Lärmgrenzwert von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) nachts einzuhalten.
2. Die Revision ist ferner nicht wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Beschlusses von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 28) zuzulassen. Der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). An einer Divergenz fehlt es hier schon deshalb, weil die einander gegenübergestellten Entscheidungen zu unterschiedlichen Rechtsvorschriften ergangen sind. Der angefochtene Beschluss befasst sich mit § 34 BauGB, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit § 35 BauGB. Zu dem Gebot der Rücksichtnahme in § 34 BauGB hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - (BRS 38 Nr. 186) geäußert. Diesem Urteil hat das Berufungsgericht die inkriminierte Aussage, in bestimmten Ausnahmefällen komme dem Gebot der Rücksichtnahme eine drittschützende Wirkung zu, soweit in "qualifizierter und zugleich individualisierter" Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist, wörtlich entnommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.