Beschluss vom 18.10.2011 -
BVerwG 2 B 117.11ECLI:DE:BVerwG:2011:181011B2B117.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 B 117.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:181011B2B117.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 117.11

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 15.07.2011 - AZ: OVG 3 LA 44/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2011 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 391 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der von der Klägerin angegriffene Beschluss über die Ablehnung ihrer Anträge auf Beiordnung eines Notanwaltes, Verfahrensaussetzung und Zulassung der Berufung nicht. Hierüber wurde die Klägerin durch Schreiben vom 26. September 2011 unterrichtet. Zu der von ihr beantragten Verfahrensaussetzung besteht kein Anlass. Da die Beschwerde nicht statthaft ist, kommt es auf den Antrag auf Anerkennung ihrer Selbstvertretungsberechtigung in diesem Verfahren nicht an.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.