Beschluss vom 18.10.2011 -
BVerwG 2 B 115.11ECLI:DE:BVerwG:2011:181011B2B115.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 B 115.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:181011B2B115.11.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 115.11
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 12.08.2011 - AZ: OVG 3 P 3/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. August 2011 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der von der Klägerin angegriffene Beschluss über die Ablehnung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts nicht. Hierüber wurde die Klägerin durch Schreiben vom 26. September 2011 unterrichtet. Zu der von ihr beantragten Verfahrensaussetzung besteht kein Anlass.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil die Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes erhoben wird.