Beschluss vom 18.10.2005 -
BVerwG 8 B 99.05ECLI:DE:BVerwG:2005:181005B8B99.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2005 - 8 B 99.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:181005B8B99.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 99.05

  • VG Greifswald - 24.06.2005 - AZ: VG 2 A 423/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 786,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Juni 2005 mit Schriftsatz vom 28. September 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG. Der Senat hat den Streitwert auf den hälftigen Betrag herabgesetzt, da die Klägerin mit ihrer Beschwerde das erstinstanzliche Urteil ersichtlich nur insoweit angegriffen hat, als die Klage abgewiesen worden ist.