Beschluss vom 18.10.2005 -
BVerwG 5 B 38.05ECLI:DE:BVerwG:2005:181005B5B38.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2005 - 5 B 38.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:181005B5B38.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 38.05

  • Bayerischer VGH München - 16.02.2005 - AZ: VGH 12 B 01.2895

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Gründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer Verfahrensfehlerhaftigkeit des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen.

2 1. Soweit die Beschwerde vorträgt, "die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache (lasse sich damit) begründen, dass hier das bestehende rechtliche Instrumentarium nicht ausreicht, um den Streitfall sachgemäß zu behandeln" (S. 26 der Beschwerdebegründung), genügt dies schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts zu verlangen, dass die Beschwerde eine konkrete, sich aus dem Rechtsstreit ergebende und entscheidungserhebliche Rechtsfrage bezeichnet, die bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dies darzulegen, unternimmt die Beschwerde nicht auch nur ansatzweise.

3 2. Die behaupteten Verfahrensverstöße liegen nicht vor. Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Berufungsurteil habe "entgegen den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs entschieden" und das Rechtsschutzbegehren des Klägers sei "nicht auf der Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens abgelehnt" worden (S. 2 der Beschwerdebegründung).

4 a) Im Rahmen "ergänzend ... aufgeführte(r) ... aus der Stellungnahme des Klägers vorsorglich übernommene(r) Streitpunkte" (S. 6 der Beschwerdebegründung) äußert die Beschwerde den Verdacht einer "Voreingenommenheit" des Gerichts (S. 22, 24, 25, 26 der Beschwerdebegründung); sie begründet die Behauptung, "ein unparteiisches Urteil (liege) nicht mehr vor" (S. 23 der Beschwerdebegründung), im Wesentlichen mit "Verfahrensmängeln" (S. 26 der Beschwerdebegründung).

5 Es kann hier dahinstehen, ob ein solches Vorgehen, die Weitergabe von Vorbringen und Erhebung von Rügen seines Mandanten gegen das angegriffene Urteil durch einen Rechtsanwalt, dem den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO rechtfertigenden Begründungszwang des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht wird, als dessen Folge eine Beschwerdebegründung in ihrem vollen Umfang erkennen lassen muss, dass der Streitstoff von einem Rechtsanwalt gesichtet und durchdrungen worden ist. Der in § 138 Nr. 2 VwGO bezeichnete Verfahrensmangel liegt offenkundig nicht vor. Auch sonst ist jedenfalls in der Sache nichts vorgetragen, was "Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter" (S. 22 der Beschwerdebegründung) begründen könnte, wie sie eine Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würde. Insoweit hätten objektiv feststellbare Tatsachen vorgetragen worden sein und vorliegen müssen, aufgrund derer ein Verfahrensbeteiligter subjektiv vernünftigerweise die Besorgnis haben kann, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder hätte sich in der Sache bereits festgelegt. Dem genügt nicht die Behauptung, das Berufungsverfahren sei mängelbehaftet. Soweit die Beschwerde geltend macht, der "Eindruck der Voreingenommenheit" werde dadurch "bekräftigt", dass "der Vorsitzende Richter bei der mündlichen Verhandlung dem Kläger gegenüber seine Vermutung zum Ausdruck brachte, dass es ihm (dem Kläger) in dem gesamten Verfahren nur darum gehen könnte, seinen Therapeuten zu bereichern" (S. 25 der Beschwerdebegründung), muss der Kläger sich entgegenhalten lassen, dass er, obwohl anwaltlich vertreten, es unterlassen hat, wegen jener Bemerkung noch in der mündlichen Verhandlung einen Befangenheitsantrag zu stellen; dadurch hat er, selbst wenn in ihm die Besorgnis der Befangenheit entstanden sein sollte, ein dadurch etwa begründetes Rügerecht verloren (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 ZPO).

6 b) Die Beschwerde ist ferner der Ansicht, das Berufungsurteil verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), trägt aber auch insoweit nichts vor, was diese Behauptung stützen würde.

7 Zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehört die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; wesentlicher Teil des rechtlichen Gehörs ist auch, dass das Gericht sich vollständige Kenntnis vom Akteninhalt verschafft hat. Dass dies geschehen ist, muss auf der einen Seite in der Urteilsbegründung seinen Niederschlag finden (siehe Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 19c mit Rechtsprechungsnachweisen); dazu müssen die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen jedenfalls in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfGE 47, 182 <189>). Auf der anderen Seite ist aber davon auszugehen, dass das Gericht zu den Akten gelangten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sodass besondere Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass dies ausnahmsweise nicht geschehen ist. Solche Anhaltspunkte bestehen nicht schon dann, wenn sich das Gericht in seiner Entscheidung mit einem bestimmten Sachvortrag nicht ausdrücklich befasst hat; denn es ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Außerdem gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz dagegen, dass Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt bleibt (stRspr; vgl. BVerfG, a.a.O., S. 216). Dies betrifft vor allem auch Sachvortrag, den das Gericht nicht für entscheidungserheblich hält, mag die Entscheidungserheblichkeit von den Verfahrensbeteiligten auch anders eingeschätzt werden. Gleiches gilt, wenn Beweisanträge schriftsätzlich angekündigt, in der mündlichen Verhandlung dann aber nicht auch förmlich gestellt worden sind (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO); denn der Umfang der gerichtlichen Ermittlungen und der Beweisaufnahme richtet sich nach den Tatbestandsmerkmalen der entscheidungserheblichen Normen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>). Bei der Prüfung, ob das angegriffene Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht (hier also auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs), ist ohnehin von der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 61.90 - <juris>).

8 Aus der materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs ist das Klagebegehren nach § 78a Abs. 1 Nrn. 5b und 6 sowie § 36 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII zu beurteilen; sein Erfolg hängt hiernach entscheidend davon ab, "ob die vom Kläger begehrte Hilfe geboten im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII ist" (S. 6 Mitte des Berufungsurteils). Ausgehend hiervon ist eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nach den vorstehenden Maßstäben nicht festzustellen:

9 Soweit die Beschwerde rügt, dem Kläger sei (vom Beklagten und den Gerichten) "eine sachgemäße Überprüfung der Ablehnungsgründe" seines Hilfebegehrens verweigert worden (S. 6 f. der Beschwerdebegründung), es "(widerspreche) dem Rechtsstaatsprinzip, dass eine offensichtlich falsche Bescheidung nicht kritisch und sachgemäß überprüft werden (könne)" (S. 7 der Beschwerdebegründung), es "(müsse) rechtlich möglich sein, den Urteilsfindungs- und Bescheidungsprozess eines Amtes genauer überprüfen (zu) lassen" (S. 14 der Beschwerdebegründung), es sei "dem Kläger ... seit Anbeginn dieses Verfahrens (nur) darum (gegangen), eine kritische Überprüfung der Ablehnungsgründe von Seiten des Beklagten oder durch Dritte zu erwirken" (S. 8 der Beschwerdebegründung), statt dessen sei "die Ebene (gewechselt)" worden, indem "dem Kläger als Antwort auf sein Begehren mitgeteilt (worden sei), dass er ja genügend alternative Hilfeangebote bekommen habe" (S. 16 der Beschwerdebegründung), mit dem Hinweis auf alternative Hilfeangebote werde aber "am Streitfall vorbeigegangen" (S. 17, 19 der Beschwerdebegründung), wird bei alledem über den materiellrechtlichen Ausgangspunkt des angegriffenen Urteils hinweggesehen. Mit diesem Ausgangspunkt (der Prüfung, ob die vom Kläger gewählte Therapie im Sinne des Gesetzes "geboten" ist) ist das Klagebegehren, wie es der Kläger vor dem Berufungsgericht erhoben hat (siehe S. 5 des Berufungsurteils), der Bestimmung des § 88 VwGO entsprechend, zutreffend erfasst. Dass der Kläger mit der Beschwerdebegründung "zu (seinem) alten Antrag zurück(kehrt)" (S. 8 der Beschwerdebegründung), mit dem es ihm um eine bloße Neubescheidung seines Hilfebegehrens durch den Beklagten gegangen war, ist unbeachtlich, weil dies den für die Überprüfung des angegriffenen Urteils auf sein ordnungsgemäßes Zustandekommen maßgeblichen materiellrechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts unberührt lässt. Der ganz anderen Frage, ob ein Bescheidungsantrag bezogen auf eine Leistung, die - entgegen der Annahme der Beschwerde - nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern die von der gerichtlich voll überprüfbaren Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs (hier des Begriffs "geboten") abhängt, überhaupt prozessual zulässig wäre, ist hier darum nicht nachzugehen. Im Übrigen wäre ein Austausch des ursprünglichen Ablehnungsgrundes (fehlender Therapieerfolg) in dem Bescheid des Beklagten vom 14. März 2000 gegen einen anderen Versagungsgrund (Bestehen geeigneter Hilfeangebote von Einrichtungen, mit denen Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII geschlossen sind) - sollte ein solcher Austausch ungeachtet der vom Berufungsgericht geäußerten "Zweifel an der Wirksamkeit der vom Kläger eingeschlagenen Therapie" (S. 7 Mitte des Berufungsurteils) und der schon im Ablehnungsbescheid des Beklagten enthaltenen Empfehlung einer Hilfealternative (Aufnahme in eine psychotherapeutische Klinik bzw. in eine therapeutische Wohngruppe) überhaupt stattgefunden haben - in Anbetracht der Regelung des § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ohnehin rechtlich unbedenklich.

10 Soweit die Beschwerde geltend macht, es hätte "durch die immer wieder (vom Kläger) beantragten, aber nicht aufgegriffenen Sachverständigengutachten ... nachgeprüft werden können", ob "die Therapieform des Klägers ... erfolgversprechend" war (S. 21 der Beschwerdebegründung), "das vom Gericht unterstellte Scheitern der Therapie aufgrund (nach Feststellungen des Berufungsgerichts achtjähriger ununterbrochener) Dauer (könne) nur durch ein medizinisches Gutachten überhaupt belegt werden, die Nichteinholung des Gutachtens (stelle) einen Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs dar" (S. 3 der Beschwerdebegründung), dem Gericht fehle die medizinische Sachkunde, es "hätte hier unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs die Beweiserhebung anordnen müssen" (S. 4 der Beschwerdebegründung), betrifft dies alles nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern allenfalls den Umfang der dem Gericht durch § 86 VwGO auferlegten Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen. Es kann offen bleiben, ob das Beschwerdevorbringen im Sinne einer Rüge zu verstehen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Amtsermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei; denn eine ordnungsgemäße Rüge eines Verstoßes gegen § 86 VwGO setzt voraus, dass Beweismittel angeführt werden, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, und dass angegeben wird, inwiefern das Urteil im Einzelnen auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1991, a.a.O.). Zwar beruft die Beschwerde sich - wie der Kläger schon im Berufungsverfahren - auf die von ihm eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. vom 24. März 2003 (Bl. 166/178 der Akten) sowie des Nervenarztes und Psychoanalytikers Dr. M. vom 20. Mai 2003 (Bl. 179/180 der Akten), um der Begründung durch den Verwaltungsgerichtshof entgegenzutreten, er (der Kläger) habe "keine Gesichtspunkte angeführt, dass ihm lediglich durch die Fortsetzung der eingeleiteten Therapie angemessen hätte geholfen werden können" (S. 6 unten des Berufungsurteils). Eine solche Schlussfolgerung wird von diesen Gutachten, deren Ergebnis die Beschwerde dahingehend wiedergibt, "beide (Gutachter hätten) die Therapie als erfolgreich (beurteilt)" (S. 15 der Beschwerdebegründung), jedoch nicht getragen; denn sie verhalten sich - ungeachtet der Bewertung des Therapieerfolges - nicht zu der für das Berufungsgericht aus materiellrechtlicher Sicht entscheidenden Frage, ob diese Therapie in Anbetracht "anderer geeigneter Therapieformen" (S. 7 unten des Berufungsurteils) im Sinne des Gesetzes "geboten" ist.

11 Die wiederholten Rügen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe eine nur "mangelhafte Aktenkenntnis" gehabt (S. 19, 26 der Beschwerdebegründung), die Gutachten der Dres. S. und M. seien unberücksichtigt geblieben (S. 9, 15, 21, 23, 24 der Beschwerdebegründung), tragen die Behauptung einer Verletzung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Gutachten zur Kenntnis genommen; denn sie sind im Urteilstatbestand ausdrücklich erwähnt (siehe S. 4 unten des Berufungsurteils), so dass davon auszugehen ist, dass die vom Gericht bei seiner Entscheidungsfindung auch erwogen worden sind. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Sachaufklärungsrüge - sollte das Beschwerdevorbringen denn dahin verstanden werden können - kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen werden; denn sie trägt nicht vor, dass der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage dieser Gutachten oder aus sonstigen Gründen das von ihm herangezogene Gutachten des Psychiaters Dr. P. von 1997 (siehe S. 6 f. des Berufungsurteils) als untaugliches Beweismittel hätte behandeln müssen und deswegen nicht berücksichtigen dürfen.

12 Soweit die Beschwerde rügt, "von Seiten der Gerichte (sei) nicht überprüft worden, ob tatsächlich die vom Beklagten behaupteten ernstzunehmenden Hilfeangebote vorlagen" (S. 17 der Beschwerdebegründung), liegt auch darin keine Rüge eines Gehörsverstoßes, sondern allenfalls eine Rüge unzureichender Sachverhaltsermittlung. Selbst wenn dem Beschwerdevorbringen eine solche Rüge zu entnehmen sein sollte, wäre sie auch im vorliegenden Zusammenhang nach den o.g. Maßstäben als Sachaufklärungsrüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Hinweis auf alternative Hilfeangebote nicht nur auf das vom Kläger für unmaßgeblich gehaltene Gutachten des Psychiaters Dr. P. gestützt, sondern zusätzlich damit begründet, eine Behandlung des Klägers komme außer in der vom Beklagten vorgeschlagenen, vom Kläger aber nicht für geeignet gehaltenen Klinik auch "in einer anderen, beispielsweise der von ihm (dem Kläger) im Schriftsatz vom 16. Februar 2005 genannten Klinik für sog. Borderline-Patienten" (S. 7 des Berufungsurteils) in Betracht. Daher durfte die Vorinstanz schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers davon ausgehen, dass die von ihm gewählte nicht die einzige für ihn geeignete Therapieform sei. Bei dieser Sachlage brauchten sich dem Verwaltungsgerichtshof Ermittlungen hinsichtlich der Eignung einer klinischen Behandlung des Klägers nicht aufzudrängen. Außerdem hatte der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung klargestellt, dass er schriftsätzlich gestellte Beweisanträge nicht in der mündlichen Verhandlung stelle (S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 16. Februar 2005).

13 Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe wegen eines Antrags des Therapeuten des Klägers, dessen Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, eine "Fortsetzung der bestehenden Therapie (als) ungeeignet" unterstellt, obwohl dafür "aus den Akten keinerlei Grundlage ersichtlich" und dieser Gesichtspunkt auch "weder in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem VGH erörtert" worden sei (S. 5 der Beschwerdebegründung), greift die Beschwerde eine Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs an, die für diesen ersichtlich nicht selbständig entscheidungstragend war (S. 7 des Berufungsurteils: "darüber hinaus") und die schon deswegen zu denjenigen Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltswürdigung gehört, zu denen die Beteiligten nicht aufgrund des Grundsatzes rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben mussten.

14 Weder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch die gerichtliche Pflicht zur Amtsermittlung betreffen sodann die Rügen der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe paradoxerweise die Berufung "mit dem Hinweis (zurückgewiesen), dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit (der) Therapie (des Therapeuten B.) bestehen würden", habe sich dabei aber auf das vom Kläger angegriffene Gutachten des Dr. P. vom 11. Oktober 1999 gestützt, welches das Gericht selbst für irrelevant gehalten habe (vgl. S. 23 der Beschwerdebegründung). Damit wendet die Beschwerde sich ohne Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.

15 Dasselbe gilt für das Vorbringen der Beschwerde, die "Darstellungen der Therapie des Klägers (durch den Gutachter Dr. P. in dessen Gutachten vom 11. Oktober 1999 entspreche) nicht den Tatsachen bzw. (stellte) diese so verzerrt dar, dass sie keine sachliche Grundlage für eine Beurteilung der Therapie des Klägers mehr (böten)" (S. 9 der Beschwerdebegründung). Die Bedeutung dieses Gutachtens für die Beurteilung der Therapieeignung hat die Vorinstanz im Übrigen ausdrücklich offen gelassen, weil aus seiner Sicht "maßgebend allein (war), ob die vom Kläger begehrte Hilfe geboten im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII ist" (S. 6 Mitte des Berufungsurteils). Die Rüge, "der Beklagte (habe) das unsachliche Gutachten des Herrn Dr. P. vom 11.10.1999 ungeprüft (übernommen)" (S. 10 der Beschwerdebegründung), "die exklusive Abhängigkeit des Beklagten vom Gutachten von Herrn Dr. P." zeige sein "unsachgemäßes Vorgehen" (S. 12 der Beschwerdebegründung), das Gutachten sei "ohne Anhörung des Klägers und seines Therapeuten ... erstellt" worden (S. 10 der Beschwerdebegründung), gelten ohnehin nicht dem gerichtlichen Verfahren. Auch die weiteren Angriffe der Beschwerde auf die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, auf deren Würdigung, auf die Beweiswürdigung sowie das Unterbleiben der Auseinandersetzung mit Behauptungen des Klägers sind Angriffe auf die Rechtsfindung, nicht aber auf das prozessuale Verfahren, die einen Verfahrensmangel nicht begründen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>; BVerwG, Beschluss vom 24. September 2004 - BVerwG 8 B 44.04 -; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2005 - BVerwG 8 B 100.04 -). Auch sonst liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht darin, dass das Gericht aus der Beweisaufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung andere Schlüsse gezogen hat, als ein Beteiligter sie für geboten hält (stRspr BVerwG, s. etwa Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 -; Beschluss vom 4. April 2005 - BVerwG 5 B 24.05 -).

16 Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.