Beschluss vom 18.10.2002 -
BVerwG 5 B 243.02ECLI:DE:BVerwG:2002:181002B5B243.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2002 - 5 B 243.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:181002B5B243.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 243.02

  • Hessischer VGH - 27.08.2002 - AZ: VGH 1 S 2110/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2002 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Erinnerungsführers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Das als Beschwerde zu betrachtende "Rechtsmittel" des Erinnerungsführers ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Überdies schließt § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ausdrücklich aus.
Der Antrag des Erinnerungsführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 6 Satz 1 GKG abgesehen.