Beschluss vom 18.09.2013 -
BVerwG 4 B 41.13ECLI:DE:BVerwG:2013:180913B4B41.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.09.2013 - 4 B 41.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:180913B4B41.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 41.13

  • VG Greifswald - 24.04.2008 - AZ: VG 1 A 2884/02
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 15.05.2013 - AZ: OVG 3 L 121/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier. Die sinngemäß gestellte Frage, ob die Berufung noch gesondert begründet werden muss, wenn die Begründung nicht über die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung hinausginge, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits in bejahendem Sinne geklärt (vgl. die Nachweise in den Ausführungen zu 2.). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren einer erneuten Prüfung und ggf. einer Korrektur unterzogen werden müsste.

4 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dem Oberverwaltungsgericht ist dadurch, dass es die Berufung der Klägerin infolge fehlender Begründung als unzulässig verworfen hat, kein Verfahrensfehler unterlaufen.

5 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen des Absatzes 5 der Vorschrift, d.h. der Zulassung des Rechtsmittels auf Antrag durch das Oberverwaltungsgericht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung hätte einreichen müssen (so bereits Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <120 f.> und Urteil vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 <338 f.> jeweils zu § 124a Abs. 3 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl I S. 1626; Urteil vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 sowie Beschlüsse vom 16. Juni 2011 - BVerwG 1 B 11.11 u.a. - juris Rn. 6, vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - juris Rn. 3, vom 1. August 2002 - BVerwG 3 B 112.02 - BayVBl 2003, 442 und vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 429.02 - NVwZ 2003, 868 jeweils zu § 124a Abs. 6 VwGO i.d.F. des RmBereinVpG vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987), denn diese Anforderung ist unverzichtbar (Beschluss vom 4. Mai 2006 - BVerwG 6 B 77.05 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 31 Rn. 5).

6 Das Erfordernis einer fristgebundenen, nach Zulassung der Berufung einzureichenden Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist kein bloßer Formalismus. Es dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob, in welchem Umfang und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens ggf. auch unter veränderten tatsächlichen Verhältnissen festhalten will (Beschluss vom 15. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 491.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 13). Da bei einem erfolgreichen Zulassungsantrag das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird und es keiner Einlegung der Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO), hat das durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz in den Rang einer Zulässigkeitsvoraussetzung erhobene Erfordernis der Berufungsbegründung an Bedeutung gewonnen. Mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz dokumentiert der Berufungskläger nach Erlass des Zulassungsbeschlusses, dass er an dem Berufungsverfahren ggf. auch bei nur teilweise zugelassener Berufung noch interessiert ist. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Soweit er im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (Urteile vom 30. Juni 1998 a.a.O. S. 121, vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 und vom 7. Januar 2008 - BVerwG 1 C 27.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 36 = NJW 2008, 1014, jeweils Rn. 12; Beschlüsse vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - juris Rn. 4 und vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 B 7.05 - juris Rn. 3) und seine Berufungsanträge formuliert (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Es wird von ihm - anders als die Klägerin meint - daher in solchen Fällen gerade nicht verlangt, eine völlig gleichlautende Berufungsbegründungsschrift (nochmals) einzureichen.

7 Die Notwendigkeit eines gesonderten fristgebundenen Schriftsatzes nach Erlass des Zulassungsbeschlusses dient (auch) der Verwirklichung des Beschleunigungsgedankens, denn es entlastet das Berufungsgericht beim Ausbleiben der Berufungsbegründung von der häufig aufwendigen Sichtung und Prüfung, ob schon die Begründung des Zulassungsantrags die erforderlichen Elemente einer Berufungsbegründung enthält. Andernfalls träten an die Stelle klarer prozessualer Kriterien Elemente wertender Würdigung (Urteil vom 7. Januar 2008 a.a.O.).

8 Dem entsprechend reicht es nicht aus, dass - wie im vorliegenden Fall - der Berufungsantrag - sofern in der Formulierung „Die Klägerin wendet sich gegen das klageabweisende Urteil“ auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2008 überhaupt ein ausreichender Berufungsantrag zu sehen ist - und die Begründung der Berufung schon in dem Schriftsatz enthalten waren, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung begründet worden war (Urteil vom 7. Januar 2008 a.a.O.).

9 Auf die Notwendigkeit einer eigenen Berufungsbegründung ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung vom 13. Februar 2013 ordnungsgemäß hingewiesen worden. Auch die zusätzlich von ihr geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt daher nicht vor. Dass die Vorinstanz die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht als Berufungsbegründung gewertet hat, verstößt nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG), sondern entspricht dem Gesetz, das in § 124a Abs. 4 Satz 4 und § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO zwischen beiden Begründungen unterscheidet (Beschluss vom 27. Januar 2005 a.a.O. = juris Rn. 2 m.w.N.).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.