Beschluss vom 18.09.2007 -
BVerwG 3 B 13.07ECLI:DE:BVerwG:2007:180907B3B13.07.0

Beschluss

BVerwG 3 B 13.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.11.2006 - AZ: OVG 13 A 1314/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 7. November 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie der Begriff des „Versandes an den Endverbraucher“ in § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG auszulegen ist und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Regelung für Rezeptsammelstellen i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 9 ApoG i.V.m. § 24 ApBetrO zukommt.

2 Auch hinsichtlich der zweiten das angefochtene Urteil tragenden Begründung, der Beklagte habe bei Erlass seiner Bescheide das ihm in § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Im Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bestehen, ob bei einem - hier zu unterstellenden - großflächigen Vertrieb von Arzneimitteln auf vom Gesetz verbotenen Wegen das Eingreifen der Behörde in deren Ermessen steht und ob die ggf. getroffene Entscheidung insoweit einer ausdrücklichen Begründung im Bescheid bedarf, sowie der weiteren Frage, ob bei Vorhandensein eines im Ausland ansässigen und eines inländischen Störers die Inanspruchnahme des inländischen Störers unter dem Gesichtspunkt des Auswahlermessens einer besonderen Begründung bedarf.

3 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 27.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.