Beschluss vom 18.09.2007 -
BVerwG 2 B 7.07ECLI:DE:BVerwG:2007:180907B2B7.07.0

Beschluss

BVerwG 2 B 7.07

  • Niedersächsisches OVG - 22.09.2006 - AZ: OVG 2 LB 387/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. September 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Berufungsurteil weicht in einem es tragenden Rechtssatz von dem Urteil des Senats vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - NVwZ 2006, 352 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 3) ab.

2 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm nachträglich kinderbezogene Anteile des Familienzuschlags für Besoldungsempfänger mit drei Kindern zu gewähren. Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil in dem im Tenor genannten Umfang bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der dem Grunde nach gemäß Art. 9 § 1 Abs. 1 und 2 BBVAnpG 99 bestehende Nachzahlungsanspruch scheitere nicht an § 40 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BBesG a.F. bzw. an § 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 BBesG n.F. Denn die geschiedene Ehefrau des Klägers erhalte mit dem ihr gewährten Ortszuschlag gemäß § 29 Abs. 3 BAT-KF keine „entsprechende Leistung“ i.S.d. § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG. Der ihr gewährte Ortszuschlag sei ein einheitlicher, nicht nach der Anzahl der Kinder gestaffelter Betrag.

3 Dieser Rechtssatz steht im Widerspruch zu dem Rechtssatz des Senats in dem Urteil vom 1. September 2005. Danach ist es Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG für den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag, zu verhindern, dass derselbe Bedarf aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird. Danach soll derselbe Umstand nicht zugleich bei mehreren Personen berücksichtigt werden, wenn die Besoldung an familienbezogene Merkmale anknüpft. Von einer „Doppelzahlung“ kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn die Entgeltbestandteile dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des Familienzuschlags entsprechen. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Es genügt eine strukturelle Übereinstimmung (Rn. 15). Um dem Familienzuschlag zu „entsprechen“, müssen die zu vergleichenden Leistungen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sie in derselben Höhe gezahlt werden (Rn. 18).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 107.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.