Beschluss vom 18.08.2011 -
BVerwG 8 B 73.11ECLI:DE:BVerwG:2011:180811B8B73.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2011 - 8 B 73.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:180811B8B73.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 73.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Deiseroth und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2008 wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rügeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig; denn sie wurde zu spät eingelegt. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO kann die Rüge nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung nicht mehr erhoben werden. Der angefochtene Beschluss des Senats ist der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 5. Februar 2008 bekanntgegeben worden. Bei Einlegung der Anhörungsrüge am 11. August 2011 war seither deutlich mehr als ein Jahr verstrichen. Mit unzulänglicher oder verspäteter anwaltlicher Beratung kann eine Fristversäumung nicht entschuldigt werden. Andere Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, sodass offen bleiben kann, ob in die versäumte Jahresfrist überhaupt Wiedereinsetzung gewährt werden könnte.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.