Beschluss vom 18.08.2005 -
BVerwG 7 B 66.05ECLI:DE:BVerwG:2005:180805B7B66.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2005 - 7 B 66.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:180805B7B66.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 66.05

  • VG Chemnitz - 14.04.2005 - AZ: VG 5 K 810/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgelegt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. April 2005 mit dem am 16. August 2005 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.