Beschluss vom 18.08.2003 -
BVerwG 3 B 22.03ECLI:DE:BVerwG:2003:180803B3B22.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 3 B 22.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:180803B3B22.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 22.03

  • VG Berlin - 05.12.2002 - AZ: VG 27 A 204.95

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Dezember 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die zulässigen Beschwerden sind begründet; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zu dem erstrebten Revisionsverfahren können voraussichtlich u.a. die von der Klägerin aufgeworfene Frage zur Erlösauskehr sowie die Frage der Beigeladenen zum kommunalen Charakter der Fernwasserversorgung einer Klärung zugeführt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 31.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.