Verfahrensinformation

Beide Verfahren betreffen Fragen der Überleitung vom alten zum neuen Milchquotenrecht. In beiden Verfahren hatte der Rechtsvorgänger des jeweiligen Beigeladenen dem Rechtsvorgänger des jeweiligen Klägers im Jahre 1974 bzw. 1979 landwirtschaftliche Flächen verpachtet, die dieser seither für die Milcherzeugung nutzte. Die Pachtverhältnisse liefen 2001 bzw. 2002 aus, die Pachtflächen wurden dem jeweiligen Beigeladenen zurückgegeben. Die zuständigen Behörden bescheinigten dem Beigeladenen, dass ein entsprechender Anteil der Milchanlieferungs-Referenzmenge des Klägers auf ihn übergegangen sei, abzüglich eines Drittels, das zur staatlichen Reserve eingezogen werde. Beide Kläger fochten die Bescheinigung mit der Begründung an, der jeweilige Beigeladene nutze die Referenzmenge nicht zur eigenen Milcherzeugung, sondern wolle sie lediglich über die staatliche Milchbörse verkaufen; das sei nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht unzulässig. Im Verfahren BVerwG 3 C 21.05 wurde die Klage abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte zur Begründung aus, das im April 2000 in Kraft getretene neue Milchquotenrecht sehe den Rückfall einer verpachteten Referenzmenge bei Pachtende auch dann vor, wenn der Verpächter nicht selbst Milch erzeuge; allerdings müsse er sich dann einen Abzug zugunsten der staatlichen Reserve gefallen lassen. Dieses neue Recht stehe mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Einklang. Im Verfahren BVerwG 3 C 32.05 hatte die Klage demgegenüber Erfolg. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht legte zur Begründung dar, das europäische Gemeinschaftsrecht erlaube den Rückfall einer Referenzmenge auf den Verpächter nur, wenn dieser selbst Milch erzeuge oder die Pachtfläche alsbald an einen Milcherzeuger weiter verpachte. An beidem fehle es im vorliegenden Fall. Das deutsche Recht könne nichts anderes vorschreiben, weil das europäische Gemeinschaftsrecht vorgehe. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu entscheiden haben, welcher Auffassung zu folgen ist.


Beschluss vom 18.07.2006 -
BVerwG 3 C 21.05ECLI:DE:BVerwG:2006:180706B3C21.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.07.2006 - 3 C 21.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:180706B3C21.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 21.05

  • Bayerischer VGH München - 16.03.2005 - AZ: VGH 9 B 04.703

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet.