Beschluss vom 18.07.2003 -
BVerwG 4 B 49.03ECLI:DE:BVerwG:2003:180703B4B49.03.0

Beschluss

BVerwG 4 B 49.03

  • Bayerischer VGH München - 01.04.2003 - AZ: VGH 14 B 99.858

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a
und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 533 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
Wie Art. 63 BayBO 1998 und die textliche Festsetzung C 6 Satz 1 im Bebauungsplan vom 3. Mai 1999 auszulegen sind, ließe sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht klären, da beide Normen dem irrevisiblen Landesrecht angehören. Davon abgesehen verkennen die Kläger, dass die von ihnen insoweit aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich sind. Nach ihrer eigenen Darstellung regelt Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a BayBO 1998 lediglich, unter welchen Voraussetzungen die Errichtung eines Zaunes genehmigungspflichtig ist. Eine etwaige Genehmigungsfreiheit entbindet indes nicht von der Beachtung des einschlägigen materiellen Rechts. Das Berufungsurteil beruht im Übrigen nicht auf der Annahme, dass der von den Klägern errichtete Zaun wegen Verstoßes gegen die textliche Festsetzung C 6 Satz 1 baurechtswidrig ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert das Vorhaben jedenfalls an der Nummer C 6 Satz 3 ("Auch wenn man mit den Klägern der Auffassung ist, ...").
Soweit die Kläger einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend machen, weist ihr Vorbringen zwar einen bundesrechtlichen Bezug auf, sie legen jedoch nicht dar, in welcher Richtung in diesem Punkt ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf besteht. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ableiten, dass die Bauaufsichtsbehörde beim Erlass einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung nicht ohne einleuchtenden Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos vorgehen darf. Dies bedarf keiner erneuten Bekräftigung in einem Revisionsverfahren. Ob der Beklagte den Anforderungen gerecht geworden ist, die sich aus dem Gleichheitssatz ergeben, ist eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zugänglich ist.
Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen durch rückwirkende Inkraftsetzung von Bebauungsplänen in eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen eingegriffen werden kann, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Bebauungsplan vom 3. Mai 1999 scheidet als Grundlage für die Beseitigungsverfügung nicht deshalb aus, weil die Kläger den Zaun bereits 1990 errichtet haben. Der Plan ist rückwirkend in Kraft gesetzt worden und an die Stelle des im Jahre 1978 beschlossenen Plans getreten, der wegen eines Bekanntmachungsmangels nicht wirksam geworden ist. § 215 a Abs. 2 BauGB lässt eine solche Rückwirkungsanordnung zu. Wird ein formeller Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben und der Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt, so wird hierdurch die Rechtsgrundlage für eine zuvor ergangene Beseitigungsverfügung nachgeliefert, ohne dass sich der Betroffene mit Erfolg darauf berufen kann, auf den Fortbestand der früheren Rechtslage vertraut zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262). Die Kläger zeigen nicht auf, inwiefern diese Rechtsprechung korrektur- oder fortentwicklungsbedürftig sein könnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.