Beschluss vom 18.07.2002 -
BVerwG 4 B 38.02ECLI:DE:BVerwG:2002:180702B4B38.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.07.2002 - 4 B 38.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:180702B4B38.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 38.02

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 03.05.2002 - AZ: OVG 1 L 226/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. L e m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
  4. Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Revision kann nämlich gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn mindestens einer der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. In der Beschwerdebegründung muss dies im Einzelnen dargelegt werden. Daran fehlt es hier. Aus der Beschwerde ist nicht einmal erkennbar, welchen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO die Klägerin als gegeben ansieht.
Im Übrigen müsste auch eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 VwGO gestützte und substantiiert begründete Beschwerde erfolglos bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das zulässige Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124 a VwGO nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls dann aus, wenn die unzulässige Berufung von anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern eingelegt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 3 = NVwZ 1998, 1297). So ist es hier, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen und die Beschwerde nicht in Abrede gestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.