Beschluss vom 18.06.2012 -
BVerwG 8 B 37.12ECLI:DE:BVerwG:2012:180612B8B37.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.06.2012 - 8 B 37.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:180612B8B37.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 37.12

  • VG Greifswald - 19.01.2012 - AZ: VG 6 A 506/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Januar 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 777,03 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

2 Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen oder die Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel bezeichnen. Dies ist der Beschwerdebegründung des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpft sie sich in der Bezugnahme auf bisherigen Vortrag, die Erklärung, warum der Kläger nicht an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilnehmen konnte, und dem allgemeinen Hinweis, dass die Entscheidung des Gerichts zumindest zum Teil auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beruhe.

3 Selbst wenn man Letzteres als die Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ansehen wollte, wäre dieser nicht den Anforderungen entsprechend dargetan. Das hätte vorausgesetzt, dass der Kläger die konkreten Tatsachen bezeichnet, die seiner Ansicht nach vom Verwaltungsgericht fehlerhaft oder unvollständig berücksichtigt wurden. Dies ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Erklärung des Klägers, er habe mehrfach vorgetragen, dass verschiedentlich zu seinem Nachteil und schwerem Schaden Unterlagen zum Vorgang gestohlen oder verfälscht worden seien, lässt nicht erkennen, inwieweit dies für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte relevant sein müssen.

4 In den Erläuterungen des Klägers, warum er nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen konnte, kann auch nicht die Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gesehen werden. Denn der Kläger trägt nicht vor, dass er um eine Terminsverschiebung gebeten habe, weil er nur zu einem anderen Zeitpunkt zum Sitz des Gerichtes hätte reisen können; vielmehr verweist er mehrfach darauf, dass ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wegen der großen Entfernung des Gerichtes von seinem Wohnsitz u.a. aus Zeit- und Kostengründen nicht zuzumuten sei. Damit hat er deutlich gemacht, dass er grundsätzlich nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollte, selbst wenn die zusätzlich erwähnten, nach seinen Angaben mit dem Ausheilen eines Unfallschadens zusammenhängenden gesundheitlichen Gründe weggefallen sein sollten. Einen Antrag auf Reisekostenvorschuss hat er ebenfalls nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht musste deshalb keine Rücksicht auf sein angekündigtes Nichterscheinen nehmen. Auf die Möglichkeit, auch ohne ihn zu verhandeln, war der Kläger mit der Ladung hingewiesen worden.

5 Den vom Kläger mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 angekündigten weiteren Vortrag musste der Senat nicht abwarten, weil die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits am 3. April 2012 abgelaufen ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.