Beschluss vom 18.06.2003 -
BVerwG 4 BN 34.03ECLI:DE:BVerwG:2003:180603B4BN34.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.06.2003 - 4 BN 34.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:180603B4BN34.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 34.03

  • Niedersächsisches OVG - 13.03.2003 - AZ: OVG 8 KN 236/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist.
1. Die Rüge, das Normenkontrollgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und sich dadurch über § 86 Abs. 1 VwGO hinweggesetzt, ist unbegründet. Die von der Beschwerde vermisste Beweiserhebung über "den Umfang und Zustand der Flora im streitgegenständlichen Gebiet, deren Entstehungsgeschichte und die Entwicklung des Gebiets in der (nahen) Zukunft" musste sich dem Gericht nicht aufdrängen, nachdem der Antragsgegner dem Einwand der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Mai 2002, der Schilfgürtel am Ufer des unter Schutz gestellten Kiessees sei einem unaufhaltsamen Rückgang ausgesetzt, mit der vom Antragsgegner eingeholten fachlichen Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamts für Ökologie vom 23. Juli 2002 begegnet war, die - wenn auch in knapper Form - die Einwände der Antragstellerin gegen die Unterschutzstellung des Sees zurückweist. Um zu verhindern, dass sich das Gericht - wie geschehen - dieser Stellungnahme anschließt, hätte die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrages auf der weiterhin für erforderlich gehaltenen Sachverhaltsermittlung beharren müssen. Dies ausweislich des Terminprotokolls nicht getan zu haben, geht zu ihren Lasten; denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren.
2. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde als Verstoß gegen den grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das Berufungsgericht sei nicht auf den Vortrag der Antragstellerin eingegangen, der See weise mangels vorhandener Biomasse sowie wegen des (sauren) pH-Wertes des Wassers keinerlei schützenswerte Fauna auf. Eine fehlende Auseinandersetzung mit Einzelheiten des Parteivorbringens rechtfertigt noch nicht den Schluss darauf, dass das Gericht sie nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 25, 137, 140, stRspr). Ob das hier der Fall ist, kann offen bleiben. Von der Existenz einer schutzwürdigen und schutzbedürftigen Fauna hängt die angefochtene Entscheidung nämlich nicht ab. Das Normenkontrollgericht hat die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit des Kiessees und dessen Uferbereiche in erster Linie und die Entscheidung allein tragend mit der vorhandenen Flora begründet. Die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Fauna ist als weiteres Argument ("außerdem") für die Berechtigung zur Unterschutzstellung des Sees genannt. Es kann hinweggedacht werden, ohne dass die Bestätigung der streitigen Landschaftsschutzverordnung als rechtmäßig in Frage gestellt würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.