Beschluss vom 19.04.2012 -
BVerwG 7 A 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:190412B7A2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2012 - 7 A 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:190412B7A2.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 2.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. April 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 18.05.2012 -
BVerwG 7 A 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:180512B7A2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2012 - 7 A 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:180512B7A2.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 2.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 19. April 2012 wird geändert.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, bei Klagen gegen Beeinträchtigungen eines landwirtschaftlichen Betriebes durch ein Planvorhaben 60 000 € festzusetzen.