Beschluss vom 18.05.2011 -
BVerwG 6 PKH 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B6PKH3.11.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 PKH 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B6PKH3.11.0]
Beschluss
BVerwG 6 PKH 3.11
- Bayerischer VGH München - 21.01.1998 - AZ: VGH 7 B 95.3399
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für Anträge auf Wiederaufnahme der durch Beschlüsse vom 19. Mai 1998 (Az.: BVerwG 6 B 42.98) und vom 22. Juli 1998 (Az.: BVerwG 6 B 66.98) abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
2 Der Vortrag, auf den der Kläger seine Wiederaufnahmeverlangen stützt, bezieht sich auf das jeweilige Verfahren in der Vorinstanz und erfüllt offensichtlich keinen Wiederaufnahmegrund nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO. Eine Wiederaufnahme kommt darüber hinaus nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht in Betracht.