Beschluss vom 18.05.2011 -
BVerwG 6 B 55.10ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B6B55.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 55.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B6B55.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 55.10

  • Sächsisches OVG - 02.06.2010 - AZ: OVG 2 A 128/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Juni 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob eine persönliche Kontaktaufnahme des Prüflings mit dem Prüfer im Widerspruchs- oder verwaltungsinternen Kontrollverfahren mit dem Anliegen, die Bewertung einer Arbeit durch den Prüfer erläutert zu erhalten, sich als Verletzung des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren darstellt, die nach ihrem Gewicht eine Bewertung der Arbeit mit ungenügend als eine vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit verhältnismäßige Sanktion erscheinen lässt.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 19.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.