Beschluss vom 18.05.2011 -
BVerwG 5 B 33.11ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B5B33.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 5 B 33.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B5B33.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 33.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.04.2011 - AZ: OVG 12 A 598/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die „sofortige Beschwerde“ des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die „sofortige Beschwerde“ ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2011, soweit mit ihm der „Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche unter Beiordnung von Rechtsanwältin Stanke aus Köln“ abgelehnt wird, unanfechtbar ist.

2 Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehört die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin durch das Oberverwaltungsgericht nicht.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.